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kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG vorliegt. Ob das vom BFF bei der Erstellung von "Lingua-Gutachten" praktizierte Vorgehen darüber hinaus allenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs im weiteren Sinn des Gesuchstellers und Probanden impliziert, ist eine von der ersten zu trennende Frage und an Art. 26 ff. VwVG - relativiert u.a. durch Art. 12c AsylG - zu messen. An dieser Stelle ist allein festzuhalten, dass die vom BFF in der von ihm in der dargelegten Art und Weise erstellten "Lingua-Gutachten" keine Sachverständigengutachten (im Sinne von vgl. Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) mit erhöhtem Beweiswert (vgl. oben Bst. b) sind.

7. a) Ein "Parteigutachten" wird im Gegensatz zum gerichtlichen/amtlichen Sachverständigengutachten im Sinne vom Art. 57 ff. BZP ("Gerichtsgutachten") von einer Prozesspartei bei einem von ihr ausgewählten Sachverständigen eingeholt und ins Verfahren als Beweismittel eingebracht. Dabei ist sein Beweiswert nicht schon deshalb zweifelhaft, weil es von einer Partei eingereicht wurde. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 6 Bst. b hievor). Danach haben die Verwaltung und die Beschwerdeinstanz die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278). Für das Asylbeschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Rekurskommission alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob dieselben eine zuverlässige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist demzufolge grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch seine Bezeichnung, sondern allein sein Inhalt. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, darüber zu befinden, ob im Einzelfall ein "Parteigutachten" genügt oder ob ein "Gerichtsgutachten" einzuholen ist.

b) In bezug auf die Bezeichnung "Parteigutachten" ist ferner zu berücksichtigen, dass aufgrund der einstufigen Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges im Asylverfahren dem BFF immer eine Doppelrolle, nämlich als Vorinstanz sowie als verfügende Behörde, zukommt. Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren kommt dem Bundesamt - nämlich kraft seiner Eigenschaft als verfügende Behörde - demzufolge beschränkte Parteistellung - nämlich als beklagte Partei - zu. Wie die ARK jedoch in ihrem publizierten Entscheid (vgl. EMARK 1995, Nr. 8, Erw. 3b - d) festgestellt hat, nimmt das BFF am Beschwerdeverfahren mehr in der Funktion als Vorinstanz denn als Partei teil.