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kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG vorliegt.
Ob das vom BFF bei der Erstellung von "Lingua-Gutachten" praktizierte Vorgehen
darüber hinaus allenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs im weiteren Sinn des
Gesuchstellers und Probanden impliziert, ist eine von der ersten zu trennende Frage und an
Art. 26 ff. VwVG - relativiert u.a. durch Art. 12c AsylG - zu messen. An dieser Stelle ist
allein festzuhalten, dass die vom BFF in der von ihm in der dargelegten Art und Weise
erstellten "Lingua-Gutachten" keine Sachverständigengutachten (im Sinne von
vgl. Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) mit erhöhtem Beweiswert
(vgl. oben Bst. b) sind.
7. a) Ein "Parteigutachten" wird im Gegensatz zum gerichtlichen/amtlichen
Sachverständigengutachten im Sinne vom Art. 57 ff. BZP ("Gerichtsgutachten")
von einer Prozesspartei bei einem von ihr ausgewählten Sachverständigen eingeholt und
ins Verfahren als Beweismittel eingebracht. Dabei ist sein Beweiswert nicht schon deshalb
zweifelhaft, weil es von einer Partei eingereicht wurde. Das Bundesrecht schreibt nicht
vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 6 Bst. b hievor). Danach haben die Verwaltung und die
Beschwerdeinstanz die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu
würdigen (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 278).
Für das Asylbeschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Rekurskommission alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob dieselben eine zuverlässige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts erlauben. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist demzufolge grundsätzlich
weder die Herkunft eines Beweismittels noch seine Bezeichnung, sondern allein sein Inhalt.
Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, darüber zu befinden, ob im Einzelfall
ein "Parteigutachten" genügt oder ob ein "Gerichtsgutachten"
einzuholen ist.
b) In bezug auf die Bezeichnung "Parteigutachten" ist ferner zu
berücksichtigen, dass aufgrund der einstufigen Ausgestaltung des Rechtsmittelzuges im
Asylverfahren dem BFF immer eine Doppelrolle, nämlich als Vorinstanz sowie als
verfügende Behörde, zukommt. Im ordentlichen Rechtsmittelverfahren kommt dem Bundesamt -
nämlich kraft seiner Eigenschaft als verfügende Behörde - demzufolge beschränkte
Parteistellung - nämlich als beklagte Partei - zu. Wie die ARK jedoch in ihrem
publizierten Entscheid (vgl. EMARK 1995, Nr. 8, Erw. 3b - d) festgestellt hat, nimmt das
BFF am Beschwerdeverfahren mehr in der Funktion als Vorinstanz denn als Partei teil.
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