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des BFF an die ARK betreffend die Fachstelle "Lingua" hervor, dass dem Probanden Gelegenheit geboten worden wäre, anlässlich der Begutachtung oder im Anschluss daran Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist am 24. Oktober 1997 allein das rechtliche Gehör zum wesentlichen Ergebnis der Abklärung gewährt worden.

d) Aus Art. 58 Abs. 1 BZP geht hervor, dass für Sachverständige die gleichen Ausstandsgründe gelten wie für Richter gemäss Art. 22 f. OG. Nach Art. 58 Abs. 2 BZP müssen die Parteien bei der Ernennung von Sachverständigen ferner Gelegenheit erhalten, gegen die Person(en) des/der in Aussicht Genommenen vorgängig Einwendungen zu erheben. Aufgrund der Darlegungen der Vorinstanz bezüglich des Vorgehens bei der Erstellung von "Lingua-Gutachten" (vgl. Erw. 3b) haben die Betroffenen indessen offensichtlich keine Möglichkeit, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen vorzubringen. Die Personalien des vom BFF beauftragten Sachverständigen werden den Betroffenen vielmehr - gemäss Äusserung des Amtes aus Sicherheitsgründen - nicht zur Kenntnis gebracht. Bei dieser Sachlage haben die Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob gegen die in Aussicht genommene Person ein Ausstandsgrund vorliegt oder ob sie etwa die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, um in der Folge allenfalls Einwendungen gemäss Art. 58 BZP erheben zu können.

e) Art. 60 Abs. 1 BZP sieht vor, dass den Parteien grundsätzlich eine Abschrift des Gutachtens zuzustellen ist. Aus derselben Bestimmung geht hervor, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, eine Erläuterung, Ergänzung oder neue Begutachtung zu beantragen, was im Falle der "Lingua-Gutachten" ebenfalls nicht befolgt wird.

f) Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Das vom BFF im Zusammenhang mit "Lingua-Gutachten" angewandte Verfahren genügt den Anforderungen des Bundeszivilprozesses an Sachverständigengutachten in mehrfacher Hinsicht nicht. Da den vorstehend (vgl. Bst. c - e) erläuterten Bestimmungen des BZP indessen die Bedeutung von - in ihrer Existenz bloss festzustellenden bzw. nicht festzustellenden - Tatbestandsmerkmalen - und nicht von durchsetzbaren Rechtsfolgen - zukommt (vgl. dazu vorstehend Bst. a am Ende), muss die Relation zwischen Art. 57 ff. BZP einerseits und Art. 12c AsylG andererseits nicht geklärt werden. Entsprechend ihrer verschiedenen Natur können die genannten Bestimmungen zum vornherein nicht in einem Konflikt stehen. Sind die Anforderungen der genannten zivilprozessualen Bestimmungen - wie festgestellt - nicht erfüllt, bedeutet dies allein - aber auch nicht weniger -, dass