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6. a) Vom Richter bzw. von einem Amt in Auftrag gegebene Gutachten von Sachverständigen
im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (sog. "Gerichtsgutachten") haben besonderen
Anforderungen zu genügen, die sich für das Verwaltungs- und
Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozesses richten (vgl. Art. 57 - 61 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). So sind bei der
Einholung solcher Gutachten insbesondere die in Art. 57 ff. BZP näher definierten
Mitwirkungsrechte der Betroffenen durch die Verwaltung beziehungsweise durch die
Beschwerdeinstanz zu beachten. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen
an den Gutachter zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (vgl.
Art. 57 Abs. 2 BZP); des weiteren ist ihnen Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des
Gutachters Einwendungen gegen dessen Person anzubringen (vgl. Art. 58 Abs. 2 BZP); sodann
ist ihnen das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie
dessen Erläuterung oder Ergänzung oder aber eine neue Begutachtung zu beantragen (vgl.
Art. 60 Abs. 1 BZP).
Sind diese - als tatbeständliche Voraussetzungen zu verstehenden - Bedingungen nicht
erfüllt, liegt kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG vor.
b) Im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Die Rechtsprechung hat es
indessen als mit genanntem Grundsatz vereinbar erachtet, dass der Richter bei
Sachverständigengutachten "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung
des/der Experten abweicht, dessen/deren Aufgabe es gerade sei, seine/ihre Kenntnisse in
den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen (vgl. BGE 101 IV 130 Erw. 3a; BGE 118 V 290 Erw.
1b).
c) Während Art. 57 Abs. 2 BZP vorsieht, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden
muss, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und
Ergänzungsanträge zu stellen, hält Art. 12c AsylG ausdrücklich fest, dass ein
Gesuchsteller nicht vorgängig zur Beweisanordnung der Behörde Stellung nehmen kann, wenn
zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Diese
Beschränkung umfasst indessen nur die vorgängige Stellungnahme. Bei der Erstellung eines
"Lingua-Gutachtens" wird dem Betroffenen in der Regel keine Gelegenheit geboten,
Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen. So geht auch im vorliegenden Fall weder
aus dem Gutachten vom 17. Oktober 1997 noch aus dem erwähnten Schreiben |