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dass er in Jaffna geboren sei und in dieser Nordprovinz die Primar-, Sekundarschule und das Gymnasium besucht sowie weitere Jahre verbracht habe. Ausserdem habe er während einiger Zeit in Colombo studiert. Der Gutachter sei demzufolge in dem Raum sozialisiert worden, aus dem der Beschwerdeführer zu stammen angebe. Es handle sich um einen vom BFF eingehend geprüften und mehrmals eingesetzten Gutachter.

4. a) Im vorliegenden Fall gilt es zunächst zu klären, worum es sich bei den "Gutachten" der Fachstelle "Lingua" des BFF überhaupt handelt.

b) Das BFF hat die ARK diesbezüglich generell wie folgt informiert: Die im Mai 1997 vom BFF geschaffene Fachstelle "Lingua" koordiniere den Einsatz von sprach- und länderkundigen Personen, die unterschiedliche sprachpraktische, sprachwissenschaftliche und/oder länderkundliche Kenntnisse bei der Herstellung von Herkunftsgutachten anwenden würden. Gestützt auf einen solchen Herkunftsbericht solle Asylsuchenden, über deren Staatsangehörigkeit die Behörde Zweifel hege, eine Herkunftsregion zugeschrieben werden. Im Rahmen der Sprachanalyse würden insbesondere phonologische, intonatorische, morphologische, syntaktische, lexikalische, phraseologische sowie weitere Merkmale beachtet. Die länderkundliche Analyse erstrecke sich auf Ermittlung und Interpretation des länderkundlichen Wissenstandes des Probanden. Bei den als Gutachtern eingesetzten Personen handele es sich ausnahmslos um amtsexterne Sachverständige. Die Informationen würden mittels direkter Befragung des Probanden durch den Gutachter, Telefongesprächen oder Tonbandaufzeichnungen gewonnen. Die Fachstelle "Lingua" sei - in enger Zusammenarbeit mit ihren ausländischen Fachpartnern - daran, internationale Qualitätsstandards zu erarbeiten, welche intern und bei internationalem Cross-Checking zur Anwendung gelangen sollen. Weitere flankierende Massnahmen zur Sicherung und Förderung der Qualität, wie beispielsweise Weiterbildung, Etablierung einer kleinen Fachbibliothek oder Schaffung sprachspezifischer Leitfäden seien bereits in die Wege geleitet worden.

5. Im weiteren stellt sich die Frage, um welche Art von Beweismittel [beispielsweise: Gutachten von Sachverständigen (vgl. Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) oder aber "bloss" schriftliche Auskunft einer Amtsstelle bzw. von Privatpersonen (vgl. Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) oder Parteiauskunft (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG)] es sich bei einem "Lingua-Gutachten" handelt. Die Qualifikation ist von Bedeutung bezüglich formeller Anforderungen wie auch bezüglich Beweiswert.