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dass er in Jaffna geboren sei und in dieser Nordprovinz die Primar-,
Sekundarschule und das Gymnasium besucht sowie weitere Jahre verbracht habe. Ausserdem
habe er während einiger Zeit in Colombo studiert. Der Gutachter sei demzufolge in dem
Raum sozialisiert worden, aus dem der Beschwerdeführer zu stammen angebe. Es handle sich
um einen vom BFF eingehend geprüften und mehrmals eingesetzten Gutachter.
4. a) Im vorliegenden Fall gilt es zunächst zu klären, worum es sich bei den
"Gutachten" der Fachstelle "Lingua" des BFF überhaupt handelt.
b) Das BFF hat die ARK diesbezüglich generell wie folgt informiert: Die im Mai 1997 vom
BFF geschaffene Fachstelle "Lingua" koordiniere den Einsatz von sprach- und
länderkundigen Personen, die unterschiedliche sprachpraktische, sprachwissenschaftliche
und/oder länderkundliche Kenntnisse bei der Herstellung von Herkunftsgutachten anwenden
würden. Gestützt auf einen solchen Herkunftsbericht solle Asylsuchenden, über deren
Staatsangehörigkeit die Behörde Zweifel hege, eine Herkunftsregion zugeschrieben werden.
Im Rahmen der Sprachanalyse würden insbesondere phonologische, intonatorische,
morphologische, syntaktische, lexikalische, phraseologische sowie weitere Merkmale
beachtet. Die länderkundliche Analyse erstrecke sich auf Ermittlung und Interpretation
des länderkundlichen Wissenstandes des Probanden. Bei den als Gutachtern eingesetzten
Personen handele es sich ausnahmslos um amtsexterne Sachverständige. Die Informationen
würden mittels direkter Befragung des Probanden durch den Gutachter, Telefongesprächen
oder Tonbandaufzeichnungen gewonnen. Die Fachstelle "Lingua" sei - in enger
Zusammenarbeit mit ihren ausländischen Fachpartnern - daran, internationale
Qualitätsstandards zu erarbeiten, welche intern und bei internationalem Cross-Checking
zur Anwendung gelangen sollen. Weitere flankierende Massnahmen zur Sicherung und
Förderung der Qualität, wie beispielsweise Weiterbildung, Etablierung einer kleinen
Fachbibliothek oder Schaffung sprachspezifischer Leitfäden seien bereits in die Wege
geleitet worden.
5. Im weiteren stellt sich die Frage, um welche Art von Beweismittel [beispielsweise:
Gutachten von Sachverständigen (vgl. Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art.
19 VwVG) oder aber "bloss" schriftliche Auskunft einer Amtsstelle bzw. von
Privatpersonen (vgl. Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) oder Parteiauskunft (vgl. Art. 12
Bst. b VwVG)] es sich bei einem "Lingua-Gutachten" handelt. Die Qualifikation
ist von Bedeutung bezüglich formeller Anforderungen wie auch bezüglich Beweiswert.
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