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Tragweite klarerweise nicht aus. Das BFF habe damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit bezüglich des Gutachtens
ein Geheimhaltungsinteresse des BFF vorliege. Ferner sei dem Beschwerdeführer nicht
einmal die Person des Sachverständigen bekanntgegeben worden. Er habe somit weder die
Möglichkeit gehabt, bei dessen Ernennung mitzuwirken, noch allfällige Ausstands- und
Ablehnungsgründe gegen die Person des Sachverständigen vorbringen zu können. Aufgrund
der verweigerten Parteirechte könnten über die Person des Gutachters nur Vermutungen
angestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Dolmetscher der kantonalen Befragung
der sogenannte Gutachter gewesen sei. Gemäss eigenen Abklärungen soll dieser Dolmetscher
zwar der tamilischen Sprache mächtig sein, er sei jedoch in Colombo aufgewachsen und
entstamme einer indischen Familie und spreche dementsprechend auch einen indisch
geprägten Dialekt, über andere Prägungen und Dialekte der tamilischen Sprache sei er
keineswegs kundig. Damit komme er als Sachverständiger nicht in Frage. Sollte eine andere
Person als Sachverständiger gehandelt haben, so stelle sich die Frage, wie diese Person
die mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers hätte überprüfen können, ohne bei
den Befragungen selbst dabei gewesen zu sein. Ferner wird beantragt, die Person des
Sachverständigen habe sich über sein Herkommen, seinen Bildungsstand und insbesondere
über die Art seiner fachlichen Qualifikation der tamilischen Sprache auszuweisen. Er habe
Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Feststellungen er zum Schluss gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer nicht während 30 Jahren in Jaffna gelebt und gearbeitet habe.
Zudem habe der Sachverständige anzugeben, wo denn der Beschwerdeführer seiner Meinung
nach gelebt habe.
b) Das BFF stellte seine Position in der Vernehmlassung vom 19. Januar 1998 wie folgt dar:
Da das vom Sachverständigen verfasste Gutachten detaillierte Angaben - beispielsweise zum
Vorgehen des Sachverständigen - enthalte, die bei einer Offenlegung einen Lerneffekt für
andere Asylsuchende bewirken würden, bestehe ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse.
Das Gutachten könne deshalb als solches nicht offengelegt werden. Grundsätzlich sei
festzuhalten, dass gemäss Art. 12c AsylG bei der Durchführung eines Beweisverfahrens der
Gesuchsteller zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen könne. Im
Auftrag des BFF habe der Gutachter am 17. Oktober 1997 mit dem Beschwerdeführer ein
Gespräch geführt. Die Identität des Gutachters könne jedoch nicht offengelegt werden.
Denn es bestünden wesentliche private Interessen des Experten (Sicherheit und Schutz
seiner Person), die die Geheimhaltung seiner Identität erfordern würden (Art. 27 Abs. 1
Bst. b VwVG). Zu seiner Qualifikation als Gutachter sei insbesondere festzuhalten,
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