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Tragweite klarerweise nicht aus. Das BFF habe damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit bezüglich des Gutachtens ein Geheimhaltungsinteresse des BFF vorliege. Ferner sei dem Beschwerdeführer nicht einmal die Person des Sachverständigen bekanntgegeben worden. Er habe somit weder die Möglichkeit gehabt, bei dessen Ernennung mitzuwirken, noch allfällige Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die Person des Sachverständigen vorbringen zu können. Aufgrund der verweigerten Parteirechte könnten über die Person des Gutachters nur Vermutungen angestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Dolmetscher der kantonalen Befragung der sogenannte Gutachter gewesen sei. Gemäss eigenen Abklärungen soll dieser Dolmetscher zwar der tamilischen Sprache mächtig sein, er sei jedoch in Colombo aufgewachsen und entstamme einer indischen Familie und spreche dementsprechend auch einen indisch geprägten Dialekt, über andere Prägungen und Dialekte der tamilischen Sprache sei er keineswegs kundig. Damit komme er als Sachverständiger nicht in Frage. Sollte eine andere Person als Sachverständiger gehandelt haben, so stelle sich die Frage, wie diese Person die mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers hätte überprüfen können, ohne bei den Befragungen selbst dabei gewesen zu sein. Ferner wird beantragt, die Person des Sachverständigen habe sich über sein Herkommen, seinen Bildungsstand und insbesondere über die Art seiner fachlichen Qualifikation der tamilischen Sprache auszuweisen. Er habe Auskunft darüber zu erteilen, aufgrund welcher Feststellungen er zum Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nicht während 30 Jahren in Jaffna gelebt und gearbeitet habe. Zudem habe der Sachverständige anzugeben, wo denn der Beschwerdeführer seiner Meinung nach gelebt habe.

b) Das BFF stellte seine Position in der Vernehmlassung vom 19. Januar 1998 wie folgt dar: Da das vom Sachverständigen verfasste Gutachten detaillierte Angaben - beispielsweise zum Vorgehen des Sachverständigen - enthalte, die bei einer Offenlegung einen Lerneffekt für andere Asylsuchende bewirken würden, bestehe ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse. Das Gutachten könne deshalb als solches nicht offengelegt werden. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass gemäss Art. 12c AsylG bei der Durchführung eines Beweisverfahrens der Gesuchsteller zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen könne. Im Auftrag des BFF habe der Gutachter am 17. Oktober 1997 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt. Die Identität des Gutachters könne jedoch nicht offengelegt werden. Denn es bestünden wesentliche private Interessen des Experten (Sicherheit und Schutz seiner Person), die die Geheimhaltung seiner Identität erfordern würden (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Zu seiner Qualifikation als Gutachter sei insbesondere festzuhalten,