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Das BFF liess die vom Beschwerdeführer behauptete Nationalität beziehungsweise
Herkunft von einem Experten anhand eines Sprach- und Ländertests prüfen. Die Ergebnisse
des Tests wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Mit Verfügung vom 7. November 1997 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei im Dorf S. (Nordprovinz) geboren und habe
seit seiner Kindheit bis Juli 1995 in Jaffna gelebt. Diese Behauptung werde dadurch
widerlegt, dass ein mit der Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragter
Gutachter nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer festgestellt habe, dieser habe
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während 30 Jahren in Jaffna gelebt und
gearbeitet. Der Beschwerdeführer beharre in seiner Stellungnahme zum Gutachten auf der
behaupteten Herkunft. Es sei aber klar festzustellen, dass die Darlegungen des
Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Feststellungen im Gutachten zu widerlegen
oder zu entkräften. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kopie eines
Geburtsscheins eingereicht habe, könne das Ergebnis des Gutachtens nicht entkräften.
Dieses Dokument, welches lediglich in Fotokopie vorliege, reiche als Identitätsnachweis
nicht aus, da es beispielsweise keine Fotografie aufweise. Aus diesen Erwägungen müsse
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Jaffna stamme. Damit würden die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehren, da sie in der
vorgespiegelten Herkunft aus Jaffna begründet seien. Aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter Vorgabe einer falschen Herkunft begründe, müsse
geschlossen werden, dass er in seinem tatsächlichen Herkunftsort keinerlei asylrelevanten
Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. a) In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in die
Akten A 9/2 und A 10/7 verwehrt worden. Von Bedeutung sei, dass es sich dabei um das
einzig entscheidrelevante Dokument, nämlich das sogenannte "Gutachten", handle.
Zwar sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 die Quintessenz des
Gutachtens vorgehalten worden und er habe dazu Stellung nehmen können. Dies reiche aber
angesichts der
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