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Das BFF liess die vom Beschwerdeführer behauptete Nationalität beziehungsweise Herkunft von einem Experten anhand eines Sprach- und Ländertests prüfen. Die Ergebnisse des Tests wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Verfügung vom 7. November 1997 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei im Dorf S. (Nordprovinz) geboren und habe seit seiner Kindheit bis Juli 1995 in Jaffna gelebt. Diese Behauptung werde dadurch widerlegt, dass ein mit der Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragter Gutachter nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer festgestellt habe, dieser habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während 30 Jahren in Jaffna gelebt und gearbeitet. Der Beschwerdeführer beharre in seiner Stellungnahme zum Gutachten auf der behaupteten Herkunft. Es sei aber klar festzustellen, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Feststellungen im Gutachten zu widerlegen oder zu entkräften. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsscheins eingereicht habe, könne das Ergebnis des Gutachtens nicht entkräften. Dieses Dokument, welches lediglich in Fotokopie vorliege, reiche als Identitätsnachweis nicht aus, da es beispielsweise keine Fotografie aufweise. Aus diesen Erwägungen müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus Jaffna stamme. Damit würden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehren, da sie in der vorgespiegelten Herkunft aus Jaffna begründet seien. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch unter Vorgabe einer falschen Herkunft begründe, müsse geschlossen werden, dass er in seinem tatsächlichen Herkunftsort keinerlei asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. a) In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in die Akten A 9/2 und A 10/7 verwehrt worden. Von Bedeutung sei, dass es sich dabei um das einzig entscheidrelevante Dokument, nämlich das sogenannte "Gutachten", handle. Zwar sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 die Quintessenz des Gutachtens vorgehalten worden und er habe dazu Stellung nehmen können. Dies reiche aber angesichts der