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Haftrichter hat am 7. August 1998 in der Folge die Ausschaffungshaft bewilligt und
bis zum 6. November 1998 angeordnet. Die Flughafenbehörden verfügen innerhalb des
engeren Transitraums nicht über die Möglichkeiten des Ausschaffungsgefängnisses. Daher
ist es nur vernünftig, dass der nicht ausreisewillige Beschwerdeführer im
Flughafengefängnis bis zu dessen Ausschaffung festgehalten werden kann, wobei der
Flughafenpolizei (ebenso wie dem BFF und der ARK) der Zugriff auf die festgehaltene Person
für allfällige weitere Verfahrenshandlungen jederzeit offen steht. Ansonsten könnte
jeder Asylbewerber durch ein Verweigern von bestimmten Angaben und Beweismitteln, u.a.
hinsichtlich seiner Identität, und ungeachtet seiner übrigen Vorbringen die Einreise in
den Asylstaat erzwingen, was Sinn und Zweck eines Flughafenverfahrens aushöhlen würde.
Somit ist festzustellen, dass die Einreise eines Asylbewerbers in die Schweiz so lange
nicht erfolgt, als ihm diese von der Behörde verweigert wird und er sich im Gewahrsam der
zuständigen Polizeibehörde befindet. Dabei darf die zeitliche und sachliche
Beziehungsnähe zum Flughafenverfahren nie nachhaltig und definitiv unterbrochen werden.
Inwieweit es auch einer engen räumlichen Beziehung bedarf, kann im vorliegenden Fall, wo
diese mit der Unterbringung im Ausschaffungsgefängnis am Flughafen jedenfalls gegeben
ist, offen bleiben. Einer Unterbringung des Beschwerdeführers ins Flughafengefängnis zur
Sicherstellung der Ausschaffung stand somit nichts entgegen.
Mit der Überführung des Beschwerdeführers zur Ausschaffungshaft in das
Flughafengefängnis Zürich-Kloten, das sich unmittelbar beim beziehungsweise auf dem
Flughafengelände befindet, lässt sich daher noch keine Einreise erkennen, weshalb das
Gesuch um Feststellung der erfolgten Einreise abzuweisen ist.
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