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giers, sowie in den südlich von Oran gelegenen Provinzen Chlef, Laghouat,
Mascara, Relizane, Saïda, Sidi bel Abbès, Tiaret, Tissemsilt und Tlemcen ereignet. Von
kleineren Zwischenfällen betroffen sind zudem die Stadt Algier mit ihren Vororten
(Grand-Alger) und die Region um Oran. Im restlichen Nordalgerien ereignen sich nur
vereinzelt Übergriffe gegen Unbeteiligte, wobei aus dieser Region teilweise grössere
Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und der GIA gemeldet werden (v.a.
aus den Provinzen Bejaïa, Jijel, Setif und Tizi Ouzou).
Trotz dieser Ereignisse kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im gesamten
Nordalgerien - der in der Sahara liegende Süden kann aus strukturellen Gründen als
allfällige innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausgeschlossen werden - gesprochen
werden, da insbesondere die heute von den Sicherheitskräften kontrollierten Grosstädte
(Algier, Oran, Constantine, Annaba, Setif und Batna), aber auch weitere Gebiete östlich
Algiers und um Oran von der Gewalt verhältnismässig wenig betroffen sind. In diesen
Gebieten scheint die GIA nicht in der Lage zu sein, grössere Aktionen durchzuführen. Im
weiteren steht das öffentliche Leben in Algerien nicht still, was sich unter anderem
durch die intensive Reisetätigkeit zwischen Algerien und Europa zeigt.
Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben, die er im übrigen nicht mit der
Einreichung von Papieren belegte, aus der Stadt Oran, die, wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, bisher von den Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und dem
islamistischen Untergrund weitgehend verschont blieb und nur von kleineren Zwischenfällen
betroffen war. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe an, die seitens der
algerischen Behörden oder der GIA bedroht werden, weshalb eine Rückkehr nach Algerien,
insbesondere auch an seinen Herkunftsort, zumutbar ist.
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