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25. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 26. Juni 1998
i.S. M. F., Algerien
Art. 14a Abs. 4 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Beurteilung der Situation in Algerien.
Art. 14a, al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.
Analyse de la situation en Algérie.
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione del rinvio.
Analisi della situazione in Algeria.
Aus den Erwägungen:
3.d) Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den
Heimatstaat für den Betroffenen angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Botschaft zur Revision des
Asylgesetzes vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668 f.). Eine solche Situation, welche den
Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde,
lässt sich indessen aufgrund der heutigen Situation in seinem Heimatstaat nicht in
genereller Form bejahen, sondern bedarf genauerer Prüfung.
Die Entwicklung der Auseinandersetzungen in Algerien war und ist von einer Vielzahl von
Massakern und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und den
Angehörigen der Groupes Islamiques Armés (GIA) geprägt. Diese Vorfälle haben sich
vornehmlich in den Provinzen (Wilayate) Aïn Djelfa, Algier (in den ländlichen Gebieten
der Provinz), Blida, Bouira, Boumerdès, Chlef, Médéa, M'Sila und Tipasa (Triangle de la
mort) nahe Al-
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