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Das BFF (und nicht die kantonale Vollzugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die
Anordnung des Vollzuges der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen,
damit der Minderjährige bei seiner Rückkehr von seinen Eltern, Angehörigen oder von
einer Behörde oder Institution, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft
weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (in diesem Sinne äussert sich auch das UNHCR;
vgl. Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking
Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters des
Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die
Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt
und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang nehmenden Person) durchaus
erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse
Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFF überlassen, inwieweit es die
diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese dem für den Vollzug
zuständigen Kanton überlässt. |