1998 / 10  - 65

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5. a) Unbestritten ist, dass RA X. mit seiner Eingabe vom 22. Oktober 1997 im Beschwerdeverfahren N (...) namens und auftrags von K.M. dessen Rechtsvertretung vollumfänglich übernommen hat. Dies ergibt sich bereits aus den in der besagten Eingabe gestellten Rechtsbegehren wie auch aus den in der Stellungnahme vom 10. November 1997 angeführten Gründen, die zur Mandatsübernahme geführt hätten. Als unbehelflich sind daher die Ausführungen zu betrachten, wonach RA X. selbst lediglich eine Beschwerdeergänzung zu den Akten gereicht habe und es sich bei seiner Eingabe nicht um ein neues Rechtsmittel handle. Nicht substantiiert wird zudem die ohnehin bloss vage geäusserte Idee, die Eingabe vom 22. Oktober 1997 könne auch bloss als Gesuch um wiedererwägungsweise Reduzierung des Kostenvorschusses sowie "Beigebung" der aufschiebenden Wirkung betrachtet werden. Nicht aus der persönlichen Verantwortung zu ziehen vermag sich RA X. schliesslich durch den Hinweis, seine Kanzlei habe sich zur Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren N (...) entschieden.

b) Den Akten kann weiter entnommen werden, dass RA X. die Beschwerdeführung im Wiedererwägungsverfahren des K.M. in Kenntnis der Beurteilung der Beschwerdeführung als mutwillig durch die ARK übernommen hat, bezieht er sich doch in seiner Eingabe vom 22. Oktober 1997 explizit auf die Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 und legt diese in Kopie seiner Eingabe auch bei.

Aufgrund seiner zahlreichen Asylmandate und Erfahrung auf diesem Gebiet sowie bei pflichtgemässer Ausübung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht hätte RA X. aber auch ohne den Hinweis der ARK in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung klar erkennen müssen (vgl. dazu auch EMARK 1994 Nr. 4).

c) Aus den Akten geht im weiteren hervor, dass der Rechtsvertreter - selbst in Kenntnis der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung durch die ARK - offenbar auch minimale eigene Abklärungen unterlassen hat. So hat er sich insbesondere nicht veranlasst gesehen, Einsicht in die Akten des Asylverfahrens zu nehmen. Die von RA X. ins Feld geführte "gute Dokumentation" des Beschwerdeführers vermag ihn nicht zu entlasten, äusserte sich doch das BFF in seinem Nichteintretensentscheid vom 22. August 1997 explizit zu dieser. Ausserdem wurde selbst in der Zwischenverfügung der ARK vom 7. Oktober 1997 auf diese Ausführungen verwiesen. So kann es als minimale Aufgabe des Rechtsvertreters bezeichnet werden, dass dieser die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die zu deren Unterstützung vor-