1998 / 10  - 64

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dieser die Elemente nicht kennt, welche die Beschwerde als mutwillig erscheinen lassen (vgl. VPB 1992 56/III Nr. 36, S. 280).

(...)

4. - Aufgrund der gesamten Aktenlage im Verfahren N (...) ist vorab das prozessuale Verhalten K.M.'s als offensichtlich missbräuchlich und mutwillig zu bezeichnen. K.M. hat in klarer Täuschungsabsicht unter verschiedenen Identitäten mehrere Asylgesuche nacheinander eingereicht. Dabei ist bezeichnend, dass er jeweils gegen die abschlägigen Entscheide keine Rechtsmittel ergriffen, sondern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein neues Gesuch unter veränderten Angaben zur Identität und zum Sachverhalt eingereicht hat. Es trifft im übrigen - entgegen der Behauptung seines Rechtsvertreters (vgl. vorne Sachverhalt Buchst. H. sowie Erw. 3d) - auch keineswegs zu, dass K.M. "zumindest im Wiedererwägungsverfahren" keine Täuschungsabsicht (mehr) gehabt habe, da er ja von sich aus über die bisher verwendeten Identitäten informiert habe. Diese etwas gar treuherzig anmutende Darstellung lässt wohlweislich unerwähnt, dass K.M. auch in diesem Verfahrensstadium wiederum einen Täuschungsversuch unternahm, und zwar diesmal nicht über die Identität, sondern über die neuen Vorbringen (eine offensichtlich erfundene Geschichte einer angeblichen Haft in einem serbischen Gefangenenlager in Bosnien, welche mit offensichtlich gefälschten Dokumenten "unterlegt" wurde - ganz abgesehen davon, dass unerfindlich ist, wie er als Kovoso-Albaner, der nie in Bosnien gelebt hatte, im bosnischen Bürgerkrieg hätte in ein Gefangenenlager geraten sollen).

Die Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches wie auch des Ergreifens eines Rechtsmittels waren daher im besagten Verfahren klar erkennbar. Ebenso war der fehlende Wahrheitsgehalt der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch sowie die fehlende Beweiskraft der eingereichten Dokumente klar ersichtlich, was vom BFF in der Verfügung vom 22. August 1997 deutlich festgehalten wurde. In seiner Beschwerde wiederholte K.M. indessen im wesentlichen lediglich die Gesuchsbegründung, ohne sich mit den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführung wurde alsdann auch vom Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 als mutwillig und aussichtslos bezeichnet.