|
|
dieser die Elemente nicht kennt, welche die Beschwerde als mutwillig erscheinen
lassen (vgl. VPB 1992 56/III Nr. 36, S. 280).
(...)
4. - Aufgrund der gesamten Aktenlage im Verfahren N (...) ist vorab das prozessuale
Verhalten K.M.'s als offensichtlich missbräuchlich und mutwillig zu bezeichnen. K.M. hat
in klarer Täuschungsabsicht unter verschiedenen Identitäten mehrere Asylgesuche
nacheinander eingereicht. Dabei ist bezeichnend, dass er jeweils gegen die abschlägigen
Entscheide keine Rechtsmittel ergriffen, sondern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein
neues Gesuch unter veränderten Angaben zur Identität und zum Sachverhalt eingereicht
hat. Es trifft im übrigen - entgegen der Behauptung seines Rechtsvertreters (vgl. vorne
Sachverhalt Buchst. H. sowie Erw. 3d) - auch keineswegs zu, dass K.M. "zumindest im
Wiedererwägungsverfahren" keine Täuschungsabsicht (mehr) gehabt habe, da er ja von
sich aus über die bisher verwendeten Identitäten informiert habe. Diese etwas gar
treuherzig anmutende Darstellung lässt wohlweislich unerwähnt, dass K.M. auch in diesem
Verfahrensstadium wiederum einen Täuschungsversuch unternahm, und zwar diesmal nicht
über die Identität, sondern über die neuen Vorbringen (eine offensichtlich erfundene
Geschichte einer angeblichen Haft in einem serbischen Gefangenenlager in Bosnien, welche
mit offensichtlich gefälschten Dokumenten "unterlegt" wurde - ganz abgesehen
davon, dass unerfindlich ist, wie er als Kovoso-Albaner, der nie in Bosnien gelebt hatte,
im bosnischen Bürgerkrieg hätte in ein Gefangenenlager geraten sollen).
Die Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuches wie
auch des Ergreifens eines Rechtsmittels waren daher im besagten Verfahren klar erkennbar.
Ebenso war der fehlende Wahrheitsgehalt der Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch sowie die
fehlende Beweiskraft der eingereichten Dokumente klar ersichtlich, was vom BFF in der
Verfügung vom 22. August 1997 deutlich festgehalten wurde. In seiner Beschwerde
wiederholte K.M. indessen im wesentlichen lediglich die Gesuchsbegründung, ohne sich mit
den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Die
Beschwerdeführung wurde alsdann auch vom Instruktionsrichter der ARK mit
Zwischenverfügung vom 7. Oktober 1997 als mutwillig und aussichtslos bezeichnet.
|