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mäss Art. 17 Abs. 1 AsylG (erneut) über die Wegweisung und deren - allenfalls
sofortigen (vgl. Art. 17a Abs. 2 AsylG) - Vollzug zu befinden.
Wird aber das neue Gesuch ausschliesslich mit angeblich bestehenden völker- oder
landesrechtlichen Wegweisungshindernissen begründet, ist es ohne Bezugnahme auf Art. 16
AsylG allein nach den Regeln über die Wiedererwägung zu behandeln. In einem solchen Fall
besteht kein Grund, mittels Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs zugunsten des
Gesuchstellers sein Begehren als Asylgesuch zu interpretieren, da nach Durchlaufen eines
Asylverfahrens von ihm erwartet werden kann, seine Begehren nach asylrelevanten und
anderen Gründen zu differenzieren. Immerhin sei klargestellt, dass sich nicht nur beim
Vorliegen von Revisionsgründen gemäss Art. 66 VwVG ein Anspruch auf Wiedererwägung der
rechtskräftigen Wegweisungverfügung ergeben kann (vgl. Erw. 6a), sondern auch dann, wenn
sich die Rechts- oder Sachlage in der Zwischenzeit, d.h. seit die Wegweisungsverfügung in
Rechtskraft erwachsen ist, erheblich verändert hat.
Der bei diesen Verfahren vorhandene Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 14 Abs. 1
und 2 AsylV 1) erschöpft sich darin, die angeblich neuen und relevanten Ereignisse
geltend zu machen, was in der Regel zusammen mit der Gesuchseinreichung erfolgen wird.
cc) Werden nach rechtskräftiger Verneinung der Flüchtlingseigenschaft entstandene, für
deren Entstehen angeblich relevante Ereignisse geltend gemacht, bevor über eine allein
gegen die Wegweisung und/oder deren Vollzug gerichtete Beschwerde entschieden wurde, ist -
unter gleichzeitiger Sistierung des Beschwerdeverfahrens - vom BFF in Anwendung von Art.
16 Abs. 1 Bst. d AsylG über die Glaubhaftmachung solcher Nachfluchtgründe zu befinden,
und es hat je nach dem auf das Begehren einzutreten (und materiell zu entscheiden) oder
einen Nichteintretensentscheid (samt Verfügung über die Wegweisung und deren Vollzug) zu
erlassen.
dd) Nicht zur Anwendung kommt Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG, wenn während eines hängigen
Beschwerdeverfahrens, in welchem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
Anfechtungsgegenstand darstellt, neue flüchtlingsrelevante Ereignisse (Nachfluchtgründe)
geltend gemacht werden. Das Erfordernis des erfolglosen Durchlaufens ist in diesen Fällen
nicht gegeben; die ARK wird über die neuen Vorbringen zu befinden beziehungsweise den
Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen haben.
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