1998 / 1  - 12

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Flüchtlingseigenschaft Relevantes enthalten, mit einem innert sechs Wochen zu treffenden, summarisch zu begründenden Nichteintretensentscheid zu begegnen.

c) Im folgenden ist zu prüfen, von welcher Bedeutung das Verlassen der Schweiz ist, beziehungsweise, ob im Falle des Verbleibs in der Schweiz die Hängigkeit einer nur gegen die Wegweisung und/oder ihren Vollzug gerichteten Beschwerde auf die Behandlungsart Einfluss hat.

aa) Hat ein Ausländer im Anschluss an einen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid die Schweiz verlassen und stellt bei einer späteren Einreise in die Schweiz erneut ein Asylgesuch, so ist - genau gleich wie nach einem Gesuchsrückzug im früheren Asylverfahren oder einer Heimreise während dessen Hängigkeit - in jedem Fall nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG vorzugehen, unabhängig davon, ob er sich in seinem neuen Gesuch auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft oder im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs (Art. 13 AsylG) auf dasjenige völker- oder landesrechtlicher Wegweisungshindernisse beruft. Dies ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung.

Kann er in der Anhörung nach Art. 15 AsylG oder - wenn er nicht in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat zurückgekehrt ist - im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylV 1) glaubhaft machen, dass seit der seinerzeitigen Feststellung des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind, ist auf das Gesuch einzutreten und es ist darüber materiell zu befinden. Gelingt ihm dies nicht, erfolgt ein Nichteintretensentscheid; dieser ist zu verbinden mit einem (neuen) Entscheid über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Ein "Wiederaufleben" des Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugsentscheides aus dem ersten Verfahren ist nicht möglich, da ja die Wegweisung (durch freiwillige Ausreise oder Ausschaffung) vollzogen worden und die damalige Ausreiseverpflichtung erschöpft ist.

bb) Befindet sich ein Ausländer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist, noch in der Schweiz, so ist nur dann nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG vorzugehen, wenn er Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten und für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Erfolgt mangels Glaubhaftmachung solcher Ereignisse ein Nichteintreten, ist ge
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