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Flüchtlingseigenschaft Relevantes enthalten, mit einem innert sechs Wochen zu
treffenden, summarisch zu begründenden Nichteintretensentscheid zu begegnen.
c) Im folgenden ist zu prüfen, von welcher Bedeutung das Verlassen der Schweiz ist,
beziehungsweise, ob im Falle des Verbleibs in der Schweiz die Hängigkeit einer nur gegen
die Wegweisung und/oder ihren Vollzug gerichteten Beschwerde auf die Behandlungsart
Einfluss hat.
aa) Hat ein Ausländer im Anschluss an einen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid die
Schweiz verlassen und stellt bei einer späteren Einreise in die Schweiz erneut ein
Asylgesuch, so ist - genau gleich wie nach einem Gesuchsrückzug im früheren
Asylverfahren oder einer Heimreise während dessen Hängigkeit - in jedem Fall nach Art.
16 Abs. 1 Bst. d AsylG vorzugehen, unabhängig davon, ob er sich in seinem neuen Gesuch
auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft oder im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs
(Art. 13 AsylG) auf dasjenige völker- oder landesrechtlicher Wegweisungshindernisse
beruft. Dies ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung.
Kann er in der Anhörung nach Art. 15 AsylG oder - wenn er nicht in seinen Herkunfts- oder
Heimatstaat zurückgekehrt ist - im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl.
Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylV 1) glaubhaft machen, dass seit der seinerzeitigen
Feststellung des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft Ereignisse eingetreten sind, die für
die Flüchtlingseigenschaft relevant sind, ist auf das Gesuch einzutreten und es ist
darüber materiell zu befinden. Gelingt ihm dies nicht, erfolgt ein
Nichteintretensentscheid; dieser ist zu verbinden mit einem (neuen) Entscheid über die
Wegweisung und den Wegweisungsvollzug (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Ein
"Wiederaufleben" des Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugsentscheides aus dem
ersten Verfahren ist nicht möglich, da ja die Wegweisung (durch freiwillige Ausreise oder
Ausschaffung) vollzogen worden und die damalige Ausreiseverpflichtung erschöpft ist.
bb) Befindet sich ein Ausländer, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden ist,
noch in der Schweiz, so ist nur dann nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG vorzugehen, wenn er
Nachfluchtgründe geltend macht, die seit dem Asylentscheid eingetreten und für die
Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Erfolgt mangels Glaubhaftmachung solcher Ereignisse
ein Nichteintreten, ist ge-
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