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a) Ein Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung besteht
gemäss Lehre und Rechtsprechung zunächst dann, wenn analog zu der gesetzlichen Regelung
von Art. 66 VwVG Revisionsgründe geltend gemacht werden. Das in diesem Sinne verstandene
Institut des "qualifizierten Wiedererwägungsgesuches" wird zum eigentlichen
(ausserordentlichen) Rechtsmittel und bezweckt die Beseitigung einer formell
rechtskräftigen, aber ursprünglich fehlerhaften Verfügung. Liegen Revisionsgründe im
Sinne von Art. 66 VwVG vor, wird die fehlerhafte Verfügung aufgehoben und durch eine neue
Verfügung ersetzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 21, S. 202 f.).
Als Wiedererwägung wird ferner auch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage
bezeichnet. Eine in diesem Sinne verstandene Wiedererwägung berührt die formelle und
materielle Rechtskraft der ursprünglich fehlerfreien Verfügung, die sich ja einzig auf
die damals bestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnte, allerdings nicht. Die in
diesem Sinne bezeichnete "Wiedererwägung" führt nicht zu einer Neubeurteilung
des in der ursprünglichen Verfügung (fehlerlos) geregelten Gegenstandes; vielmehr wird
in diesem Fall ein eigenständiges, vom Gegenstand der früheren Verfügung unabhängiges
Begehren um Regelung eines neuen Rechtsverhältnisses beurteilt (vgl. F. Gygi,
Verwaltungsrecht, Bern 1987, S. 311). Ein Anspruch auf Behandlung eines entsprechenden
Gesuches besteht bereits dann, wenn eine seit Erlass der früheren Verfügung eingetretene
anspruchsbegründende neue Sach- oder Rechtslage geltend gemacht wird (vgl. EMARK 1995 Nr.
21, S. 204).
b) Die Wiedererwägung im letztgenannten Sinne wird nun aber in Art. 16 Abs. 1 Bst. d
AsylG geregelt. Im Unterschied zu den allgemeinen Regeln über die Wiedererwägung genügt
es allerdings für ein Eintreten nicht, eine neue Sachlage - wenn auch substantiiert -
bloss zu behaupten. Der Gesuchsteller, der in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, muss in seinem neuen
Gesuch vielmehr glaubhaft machen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind (die Beweisanforderungen sind dabei
allerdings tief anzusetzen; vgl. Urteil der ARK vom 5. Dezember 1994, in ASYL 1995/2, S.
56); nur dann besteht ein Anspruch auf materielle Behandlung des Gesuches. Beim
Erfordernis der Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen handelt es sich demnach um eine
Sachurteilsvoraussetzung. Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG bezweckt, weiteren Asylgesuchen, die
nichts Neues und für die
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