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Bei dieser Konstellation wäre allerdings das hinsichtlich der Wegweisung und/oder des Wegweisungsvollzuges hängige Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über das neu eingereichte Gesuch befunden hat, da im Falle der Asylgewährung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos dahinfallen würde.

d) Zusammenfassend folgt, dass gemäss der ersten Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ("bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat") unerheblich ist, ob das vorangegangene Verfahren in bezug auf die Wegweisung und die Durchführbarkeit des Vollzuges bereits rechtskräftig abgeschlossen ist beziehungsweise, ob in jenem Verfahren die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet wurde und der Gesuchsteller in der Folge die Schweiz tatsächlich verlassen hat oder nicht. Entscheidend ist allein, dass der Gesuchsteller das Erstverfahren hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft erfolglos durchlaufen hat. Sobald explizit rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass er nicht Flüchtling ist, hat er im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, und ein neuerliches Gesuch kann gegebenenfalls mit einem Nicheintretensentscheid erledigt werden.

6.- Art. 16 Abs. 1 AsylG unterscheidet nicht zwischen Wiedererwägungsgesuchen und Asylgesuchen; er spricht einfach von "Gesuch". Gemäss Art. 13 AsylG liegt ein Asylgesuch vor, wenn ein Ausländer schriftlich, mündlich oder auf andere Weise zu erkennen gibt, dass er die Schweiz um "Schutz vor Verfolgung" ersucht (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 und 17; Art. 16 Abs. 1 Bst. a AsylG). Gelangt ein Gesuchsteller, nachdem seinem ersten Asylgesuch kein Erfolg beschieden war, erneut an die Behörden, liegt unabhängig von der Bezeichnung und dem Inhalt der Eingabe wiederum ein Asylgesuch vor, wenn sich daraus ergibt, dass er - noch immer oder wiederum - um Schutz vor Verfolgung ersucht. Auch eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe kann daher ohne weiteres unter den Begriff "Asylgesuch" im Sinne von Art. 13 AsylG subsumiert werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG grundsätzlich auf alle erneut gestellten Gesuche, auch auf sogenannte Wiedererwägungsgesuche, zur Anwendung gelangen kann. Fraglich bleibt lediglich, ob nach Abschluss des Asylverfahrens eingereichte Gesuche zwingend - und unabhängig von ihrer Bezeichnung - nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG zu behandeln sind oder ob es auch solche gibt, die über die Regeln der Wiedererwägung abzuwickeln sind.