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mat- oder Herkunftsland zurückgekehrt ist, sondern sich weiterhin in der Schweiz
aufhält. Ein Nichteintretensentscheid gemäss der ersten
Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ("bereits in der Schweiz ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat") setzt demzufolge nicht voraus, dass das
vorangegangene Verfahren vollumfänglich rechtskräftig erledigt und damit auch
hinsichtlich der Frage der Wegweisung und der Durchführbarkeit des Vollzuges
"erfolglos durchlaufen" wurde. Ebensowenig ist erforderlich, dass der
Gesuchsteller die Schweiz im Anschluss an das Erstverfahren tatsächlich verlassen hat,
damit ein Zweitgesuch gegebenenfalls mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden
kann. Andernfalls würde der Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ohne
sachlichen Grund eingeschränkt. Für die Anwendung dieser Bestimmung in bezug auf seine
erste Tatbestandsvariante "bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat" ist deshalb allein entscheidend, dass im vorangegangenen Verfahren
entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist
(was regelmässig die Ablehnung des Asylgesuches zur Folge hat) oder auf andere Weise
implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (bei Nichteintreten
mangels Asylgesuch, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter
Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht). Allein bei
dieser engen Auslegung des Begriffs "Asylverfahren" ergibt sich ein logischer
Zusammenhang zum weiteren Erfordernis der Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit
eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen, worunter
ausschliesslich seit Eintritt der Rechtskraft entstandene Gründe zu verstehen sind.
c) Da bei diesem Ergebnis der Gesuchsteller ein neues Gesuch stellen
kann, sobald im vorangegangenen Verfahren explizit rechtskräftig festgestellt oder
implizit davon ausgegangen wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
es möglich, auch während einem hängigen Beschwerdeverfahren, das nur die Wegweisung
und/oder den Vollzug zum Gegenstand hat, ein neues Gesuch einzureichen. Dies ergibt sich
schon daraus, dass der Gesuchsteller aufgrund allenfalls in der Zwischenzeit eingetretener
Nachfluchtgründe ein schützenswertes Interesse haben kann, ein neues Asylverfahren
einzuleiten, kann doch die Beschwerdeinstanz ihrerseits keine Überprüfungskompetenz
beanspruchen für etwas, das nicht angefochten und nicht erstinstanzlich überprüft
worden ist
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