1998 / 1  - 9

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mat- oder Herkunftsland zurückgekehrt ist, sondern sich weiterhin in der Schweiz aufhält.

Ein Nichteintretensentscheid gemäss der ersten Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ("bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat") setzt demzufolge nicht voraus, dass das vorangegangene Verfahren vollumfänglich rechtskräftig erledigt und damit auch hinsichtlich der Frage der Wegweisung und der Durchführbarkeit des Vollzuges "erfolglos durchlaufen" wurde. Ebensowenig ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Schweiz im Anschluss an das Erstverfahren tatsächlich verlassen hat, damit ein Zweitgesuch gegebenenfalls mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden kann. Andernfalls würde der Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ohne sachlichen Grund eingeschränkt. Für die Anwendung dieser Bestimmung in bezug auf seine erste Tatbestandsvariante "bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat" ist deshalb allein entscheidend, dass im vorangegangenen Verfahren entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist (was regelmässig die Ablehnung des Asylgesuches zur Folge hat) oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (bei Nichteintreten mangels Asylgesuch, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht). Allein bei dieser engen Auslegung des Begriffs "Asylverfahren" ergibt sich ein logischer Zusammenhang zum weiteren Erfordernis der Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen, worunter ausschliesslich seit Eintritt der Rechtskraft entstandene Gründe zu verstehen sind.

c) Da bei diesem Ergebnis der Gesuchsteller ein neues Gesuch stellen kann, sobald im vorangegangenen Verfahren explizit rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist es möglich, auch während einem hängigen Beschwerdeverfahren, das nur die Wegweisung und/oder den Vollzug zum Gegenstand hat, ein neues Gesuch einzureichen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesuchsteller aufgrund allenfalls in der Zwischenzeit eingetretener Nachfluchtgründe ein schützenswertes Interesse haben kann, ein neues Asylverfahren einzuleiten, kann doch die Beschwerdeinstanz ihrerseits keine Überprüfungskompetenz beanspruchen für etwas, das nicht angefochten und nicht erstinstanzlich überprüft worden ist
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