1998 / 1  - 8

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erfolglos durchlaufen hat") noch in der zweiten ("sein Gesuch zurückgezogen hat") die Rede, dass der Gesuchsteller in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sein müsse. Selbstverständlich kann der Gesuchsteller, der ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat, anschliessend tatsächlich in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sein. Aufgrund des klaren Wortlautes der ersten und zweiten Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ist dies aber im Unterschied zur dritten Tatbestandsvariante nicht erforderlich. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in Art. 14 Abs. 2 AsylV 1 festgelegt hat, dass in den Fällen von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG das rechtliche Gehör gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylV 1 gewährt wird, aber keine Anhörung nach Art. 15 AsylG stattfindet, ausser wenn der Gesuchsteller in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Diese Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen der Gesuchsteller im Anschluss an das vorangegangene Verfahren in der Schweiz verblieben ist und jenen, in denen er in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, zeigt, dass auch der Bundesrat - entgegen der zu kurz greifenden und deshalb missverständlichen Formulierung im Botschaftstext - nicht der Meinung gewesen ist, dass bei der ersten Tatbestandsvariante zwingend auch eine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat stattgefunden haben muss, damit Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG zur Anwendung gelangen kann. Aus der Botschaft lässt sich daher nichts ableiten, was der hier vertretenen Auffassung, wonach es in bezug auf die erste Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ("bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat") nicht darauf ankommen könne, dass dieses auch im Wegweisungs- und Vollzugspunkt "erfolglos durchlaufen" ist, entgegenstehen könnte.

Auch in der Lehre findet sich diese Unterscheidung zwischen denjenigen Fällen, in denen der Gesuchsteller nach negativem Ausgang des früheren Asylgesuches im Heimatland gewesen ist und jenen, in denen dies nicht der Fall ist (vgl. W. Stöckli, "Nichteintretensfälle - Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - Ausreisefristen", in ASYL 1991/2 S. 14 f.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 264 Fussnote 66, wo insbesondere festgehalten wird, dass Ereignisse im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in Nachfluchtgründen liegen können). Die Lehre geht damit richtigerweise ebenfalls davon aus, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn der Gesuchsteller, der gemäss der ersten Tatbestandsvariante "bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat", (noch) nicht ins Hei-