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erfolglos durchlaufen hat") noch in der zweiten ("sein Gesuch
zurückgezogen hat") die Rede, dass der Gesuchsteller in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sein müsse. Selbstverständlich kann der Gesuchsteller, der
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat, anschliessend
tatsächlich in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sein. Aufgrund des klaren
Wortlautes der ersten und zweiten Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ist
dies aber im Unterschied zur dritten Tatbestandsvariante nicht erforderlich. Es ist im
übrigen darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in Art. 14 Abs. 2 AsylV 1 festgelegt hat,
dass in den Fällen von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG das rechtliche Gehör gemäss Art. 14
Abs. 1 AsylV 1 gewährt wird, aber keine Anhörung nach Art. 15 AsylG stattfindet, ausser
wenn der Gesuchsteller in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Diese
Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen der Gesuchsteller im Anschluss an das
vorangegangene Verfahren in der Schweiz verblieben ist und jenen, in denen er in seinen
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, zeigt, dass auch der Bundesrat - entgegen
der zu kurz greifenden und deshalb missverständlichen Formulierung im Botschaftstext -
nicht der Meinung gewesen ist, dass bei der ersten Tatbestandsvariante zwingend auch eine
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat stattgefunden haben muss, damit Art. 16 Abs.
1 Bst. d AsylG zur Anwendung gelangen kann. Aus der Botschaft lässt sich daher nichts
ableiten, was der hier vertretenen Auffassung, wonach es in bezug auf die erste
Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ("bereits in der Schweiz ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat") nicht darauf ankommen könne, dass dieses
auch im Wegweisungs- und Vollzugspunkt "erfolglos durchlaufen" ist,
entgegenstehen könnte.
Auch in der Lehre findet sich diese Unterscheidung zwischen denjenigen Fällen, in denen
der Gesuchsteller nach negativem Ausgang des früheren Asylgesuches im Heimatland gewesen
ist und jenen, in denen dies nicht der Fall ist (vgl. W. Stöckli,
"Nichteintretensfälle - Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von
Beschwerden - Ausreisefristen", in ASYL 1991/2 S. 14 f.; W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 264 Fussnote 66, wo insbesondere
festgehalten wird, dass Ereignisse im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in
Nachfluchtgründen liegen können). Die Lehre geht damit richtigerweise ebenfalls davon
aus, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG auch dann zur Anwendung gelangen kann, wenn der
Gesuchsteller, der gemäss der ersten Tatbestandsvariante "bereits in der Schweiz ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat", (noch) nicht ins Hei-
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