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anderen Weise auch hinsichtlich der Frage der Wegweisung und der Durchführbarkeit des Vollzuges rechtskräftig entschieden worden sein muss.

Der eigentliche Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG besteht indessen darin, im Falle eines Zweitgesuches eine (nochmalige) Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht voraussetzungslos zuzulassen: Während es bei einem Erstgesuch genügt, entsprechende Vorkommnisse und Umstände zu behaupten, muss der Gesuchsteller in einem Zweitgesuch deshalb Ereignisse, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind, zumindest glaubhaft machen, damit ein Anspruch auf materielle Prüfung der entsprechenden Vorbringen entstehen kann (es handelt sich bei diesem in Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG aufgestellten Erfordernis um eine Sachurteilsvoraussetzung; vgl. unten Erw. 6b). Unter diesem Gesichtspunkt kann die Behandlung eines Zweitgesuches gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG aber nicht zusätzlich von weiteren den Wegweisungs- und/oder Vollzugspunkt betreffenden Erfordernissen abhängig sein; sonst würde ja bei deren Vorliegen auch dann ein Anspruch auf materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bestehen, wenn der Gesuchsteller in seinem Zweitgesuch eben gerade nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse eingetreten sind.

In der Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990 wird zwar ausgeführt, "Buchstabe d erfasst ferner diejenigen Fälle, in denen der Gesuchsteller, nachdem er während eines hängigen Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss in den Heimatstaat zurückgekehrt ist, in der Schweiz wiederum ein Asylverfahren einleitet [...]" (vgl. BBI 1990 ll 66). Mit diesen Erläuterungen wird der Eindruck erweckt, Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG gelange generell nur zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller in den Heimatstaat zurückgekehrt sei - was wiederum mit Blick auf die erste Tatbestandsvariante ("bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat") implizieren würde, dass im vorangegangenen Verfahren die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet worden ist.

Diese Sichtweise lässt sich allerdings mit dem bereits in der Botschaft enthaltenen, mit dem späteren Gesetzestext übereinstimmenden Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG nicht vereinbaren. Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG spricht ausschliesslich in der dritten Tatbestandsvariante davon, dass der Gesuchsteller "während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt" sein muss. Demgegenüber ist weder in der hier interessierenden ersten Tatbestandsvariante ("bereits in der Schweiz ein Asylverfahren