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anderen Weise auch hinsichtlich der Frage der Wegweisung und der Durchführbarkeit des
Vollzuges rechtskräftig entschieden worden sein muss.
Der eigentliche Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG besteht indessen darin, im
Falle eines Zweitgesuches eine (nochmalige) Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht
voraussetzungslos zuzulassen: Während es bei einem Erstgesuch genügt, entsprechende
Vorkommnisse und Umstände zu behaupten, muss der Gesuchsteller in einem Zweitgesuch
deshalb Ereignisse, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind, zumindest
glaubhaft machen, damit ein Anspruch auf materielle Prüfung der entsprechenden Vorbringen
entstehen kann (es handelt sich bei diesem in Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG aufgestellten
Erfordernis um eine Sachurteilsvoraussetzung; vgl. unten Erw. 6b). Unter diesem
Gesichtspunkt kann die Behandlung eines Zweitgesuches gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG
aber nicht zusätzlich von weiteren den Wegweisungs- und/oder Vollzugspunkt betreffenden
Erfordernissen abhängig sein; sonst würde ja bei deren Vorliegen auch dann ein Anspruch
auf materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bestehen, wenn der Gesuchsteller in
seinem Zweitgesuch eben gerade nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse eingetreten sind.
In der Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem
Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990
wird zwar ausgeführt, "Buchstabe d erfasst ferner diejenigen Fälle, in denen der
Gesuchsteller, nachdem er während eines hängigen Asylverfahrens oder nach dessen
Abschluss in den Heimatstaat zurückgekehrt ist, in der Schweiz wiederum ein
Asylverfahren einleitet [...]" (vgl. BBI 1990 ll 66). Mit diesen Erläuterungen wird
der Eindruck erweckt, Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG gelange generell nur zur Anwendung, wenn
der Gesuchsteller in den Heimatstaat zurückgekehrt sei - was wiederum mit Blick auf die
erste Tatbestandsvariante ("bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen hat") implizieren würde, dass im vorangegangenen Verfahren die
Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet worden ist.
Diese Sichtweise lässt sich allerdings mit dem bereits in der Botschaft enthaltenen, mit
dem späteren Gesetzestext übereinstimmenden Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG
nicht vereinbaren. Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG spricht ausschliesslich in der dritten
Tatbestandsvariante davon, dass der Gesuchsteller "während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt" sein muss.
Demgegenüber ist weder in der hier interessierenden ersten Tatbestandsvariante
("bereits in der Schweiz ein Asylverfahren
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