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a) Aufgrund des deutschen und italienischen Wortlautes von Art. 16 Abs. 1
Bst. d AsylG könnte angenommen werden, das vorangegangene Asylverfahren sei erst
"erfolglos durchlaufen", wenn der Gesuchsteller vollständig, d.h. nicht nur
betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, sondern auch
in bezug auf den Entscheid über die Wegweisung und die Durchführbarkeit des Vollzuges
unterlegen ist. Dies hätte allerdings zur Folge, dass ein Zweitgesuch zum vornherein
nicht mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden könnte, wenn der Gesuchsteller
im Erstverfahren nicht aus der Schweiz weggewiesen oder aber vorläufig aufgenommen wurde.
In diesen Fällen hätte der Gesuchsteller im Erstverfahren im Wegweisungs-
beziehungsweise im Vollzugspunkt obsiegt, wäre mithin nicht "erfolglos"
geblieben. Ebenfalls ausgeschlossen wäre ein Nichteintretensentscheid zudem, solange eine
im Erstverfahren im Wegweisungs- und/oder Vollzugspunkt erhobene Beschwerde noch nicht
rechtskräftig erledigt ist, da das Erstverfahren in diesem Fall (noch) nicht
"durchlaufen" ist. Hier wie dort müsste das Zweitgesuch folglich materiell
behandelt werden, ungeachtet dessen, ob der Gesuchsteller, wie in Art. 16 Abs. 1 Bst. d
AsylG gefordert, in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse glaubhaft machen kann, die
für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind.
Gemäss dem französischen Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG wäre demgegenüber
lediglich erforderlich, dass das vorangegangene Asylverfahren des Gesuchstellers mit einem
Wegweisungsentscheid geendet hat ("il n'est pas entré en matière sur une demande
lorsque le requérant a déjà fait l'objet d'une procédure d'asile qui s'est terminée
par une décision de renvoi, [...]"). Dies wiederum hätte zur Folge, dass ein
Nichteintretensentscheid nicht möglich wäre, wenn im Erstverfahren - weil dieser über
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt - auf eine Wegweisung des
Gesuchstellers aus der Schweiz verzichtet wurde. Ein Zweitgesuch eines im Erstverfahren
nicht aus der Schweiz weggewiesenen Gesuchstellers wäre demnach materiell zu prüfen,
unabhängig davon, ob er glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Auf ein Zweitgesuch
eines im Erstverfahren aus der Schweiz weggewiesenen Gesuchstellers wäre hingegen nur
einzutreten, wenn ihm dies gelingt.
b) Ungeachtet des in bezug auf den Ausgang des vorangegangenen Verfahrens unterschiedlich
umschriebenen Tatbestandes in den jeweiligen Fassungen des Gesetzestextes und der sich
daraus ergebenden unterschiedlichen Konsequenzen, wäre mit dem Wortlaut sämtlicher
Fassungen die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG vereinbar, dass das Erstverfahren
in der einen oder
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