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Aus den Erwägungen:
4.- Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Gesuch nicht eingetreten, wenn der
Gesuchsteller bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein
Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant
sind.
Diese in der Teilrevision vom 22. Juni 1990 neu ins Asylgesetz eingefügte Bestimmung
regelt in ihrer ersten Tatbestandsvariante ("bereits in der Schweiz ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat"), wie das Gesuch eines Asylbewerbers zu behandeln ist, der
zuvor schon einmal ein Asylgesuch eingereicht hat, welchem kein Erfolg beschieden war. Das
BFF beruft sich in der Vernehmlassung auf eine Praxis, die vom EJPD seinerzeit zwar
bestätigt wurde (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EJPD vom 16. März 1990 i.S. F.S.,
Türkei). Es nimmt aber nicht dazu Stellung, in welchem Verhältnis diese Praxis zum
inzwischen ins Asylgesetz eingefügten Art. 16 Abs. 1 Bst. d steht. Ungeachtet der
bisherigen Erwägungen stellt sich deshalb die Frage, ob das neue Gesuch des
Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1996 nicht gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG zu
behandeln gewesen wäre. Im folgenden ist daher zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen
ein allfälliger Nichteintretensentscheid gemäss der ersten Tatbestandsvariante von Art.
16 Abs. 1 Bst. d AsylG in Betracht fällt, und ob ein "Gesuch" wahlweise nach
dieser Spezialregelung oder nach den gesetzlich nicht normierten, von Lehre und Praxis
allein aus Art. 4 BV abgeleiteten Regeln über die Wiedererwägung abgewickelt werden
kann.
5.- Ein allfälliger Nichteintretensentscheid setzt gemäss der deutschen Fassung von Art.
16 Abs. 1 Bst. d AsylG zunächst voraus, dass der Gesuchsteller bereits in der Schweiz ein
Asylverfahren "erfolglos durchlaufen" hat. Die italienische Fassung stimmt mit
der deutschen inhaltlich überein; auch diese verlangt, dass der Gesuchsteller in einem
Asylverfahren fruchtlos ("è già stato oggetto in Svizzera di una procedura d'asilo
infruttuosa [...]") geblieben ist. Gemäss der französischen Fassung von Art. 16
Abs. 1 Bst. d AsylG ist hingegen erforderlich, dass das Asylverfahren des Gesuchstellers
mit einem Wegweisungsentscheid geendet hat ("il n'est pas entré en matière sur une
demande lorsque le requérant a déjà fait l'objet d'une procédure d'asile qui s'est
terminée par une décision de renvoi, [...]").
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