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Aus den Erwägungen:


4.- Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG wird auf ein Gesuch nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant sind.

Diese in der Teilrevision vom 22. Juni 1990 neu ins Asylgesetz eingefügte Bestimmung regelt in ihrer ersten Tatbestandsvariante ("bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat"), wie das Gesuch eines Asylbewerbers zu behandeln ist, der zuvor schon einmal ein Asylgesuch eingereicht hat, welchem kein Erfolg beschieden war. Das BFF beruft sich in der Vernehmlassung auf eine Praxis, die vom EJPD seinerzeit zwar bestätigt wurde (vgl. unveröffentlichtes Urteil des EJPD vom 16. März 1990 i.S. F.S., Türkei). Es nimmt aber nicht dazu Stellung, in welchem Verhältnis diese Praxis zum inzwischen ins Asylgesetz eingefügten Art. 16 Abs. 1 Bst. d steht. Ungeachtet der bisherigen Erwägungen stellt sich deshalb die Frage, ob das neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1996 nicht gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG zu behandeln gewesen wäre. Im folgenden ist daher zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein allfälliger Nichteintretensentscheid gemäss der ersten Tatbestandsvariante von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in Betracht fällt, und ob ein "Gesuch" wahlweise nach dieser Spezialregelung oder nach den gesetzlich nicht normierten, von Lehre und Praxis allein aus Art. 4 BV abgeleiteten Regeln über die Wiedererwägung abgewickelt werden kann.

5.- Ein allfälliger Nichteintretensentscheid setzt gemäss der deutschen Fassung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG zunächst voraus, dass der Gesuchsteller bereits in der Schweiz ein Asylverfahren "erfolglos durchlaufen" hat. Die italienische Fassung stimmt mit der deutschen inhaltlich überein; auch diese verlangt, dass der Gesuchsteller in einem Asylverfahren fruchtlos ("è già stato oggetto in Svizzera di una procedura d'asilo infruttuosa [...]") geblieben ist. Gemäss der französischen Fassung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG ist hingegen erforderlich, dass das Asylverfahren des Gesuchstellers mit einem Wegweisungsentscheid geendet hat ("il n'est pas entré en matière sur une demande lorsque le requérant a déjà fait l'objet d'une procédure d'asile qui s'est terminée par une décision de renvoi, [...]").