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7. - Der Beschwerdeführer hat am 28. Oktober 1996 ein Asylgesuch gestellt, wobei
er anlässlich der Empfangsstellenbefragung unter anderem erklärt hat, er sei in die
Türkei zurückgekehrt, nachdem sein im Jahre 1990 gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden
sei. Das BFF hat daraufhin im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid eine
Direktbefragung im Sinne von Art. 15 AsylG durchgeführt. Obwohl bei dieser Konstellation
(vgl. Erw. 6c.aa) die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG korrekt gewesen wäre, hat
das BFF dem Beschwerdeführer in der Folge unterstellt, er habe nicht um Asyl, sondern um
Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 20. September 1990 ersucht, und es hat
dessen Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Auf die Vorbringen ist das BFF in
seinem Entscheid dabei nur hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgung im Anschluss an die Demonstration vom 22. Juni 1996 eingetreten, mithin ein
Ereignis, das sich Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens
abspielte. Das BFF hat dieses Ereignis zwar materiell als unglaubhaft beurteilt und das
Gesuch abgewiesen. Es hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob angesichts der Vorbringen
des Beschwerdeführers auf das Gesuch unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG
überhaupt einzutreten gewesen wäre; die Vorgehensweise nach Art. 16 AsylG hätte
immerhin den Rechtsvorteil des vorläufigen Aufenthaltsrechtes für die Dauer des
Verfahrens (Art. 19 Abs. 1 AsylG), die Prüfung der Wegweisungsvoraussetzungen, die
Ansetzung einer Ausreisefrist und die grundsätzlich aufschiebende Wirkung der Beschwerde
zur Folge gehabt. Da mangels Entscheides über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
beziehungsweise zufolge der falschen Feststellung, dass die ursprünglich verfügte
Wegweisung vollstreckbar sei, eine Kassation des angefochtenen Entscheides sowieso
unumgänglich ist, erübrigt sich die Frage, ob die ARK in Anbetracht der vom BFF
vorgenommenen Prüfung der Glaubhaftmachung neu geltend gemachter Ereignisse aus
prozessökonomischen Gründen eine Überprüfung der Entscheidbegründung vornehmen und
gegebenenfalls die Formulierung des vorinstanzlichen Dispositivs Ziffer 1 korrigieren soll
("Asylgesuch" statt "Wiedererwägungsgesuch").
Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist somit in allen Punkten falsch. Einerseits
handelt es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1996 nicht um ein
Wiedererwägungsgesuch, welches abgewiesen oder mit Nichteintreten erledigt werden kann
(so aber Ziffer 1 des Dispositives). Andererseits ist die Verfügung vom 20. September
1990 zwar rechtskräftig, aber nicht vollstreckbar (letzteres soll aber gemäss Ziffer 2
des Dispositives der Fall sein), nachdem der Beschwerdeführer damals die Schweiz offenbar
verlassen hat. Richtig ist vielmehr, dass sich der Aufenthalt des Gesuchstellers und Be-
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