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7. - Der Beschwerdeführer hat am 28. Oktober 1996 ein Asylgesuch gestellt, wobei er anlässlich der Empfangsstellenbefragung unter anderem erklärt hat, er sei in die Türkei zurückgekehrt, nachdem sein im Jahre 1990 gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei. Das BFF hat daraufhin im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid eine Direktbefragung im Sinne von Art. 15 AsylG durchgeführt. Obwohl bei dieser Konstellation (vgl. Erw. 6c.aa) die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG korrekt gewesen wäre, hat das BFF dem Beschwerdeführer in der Folge unterstellt, er habe nicht um Asyl, sondern um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 20. September 1990 ersucht, und es hat dessen Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Auf die Vorbringen ist das BFF in seinem Entscheid dabei nur hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung im Anschluss an die Demonstration vom 22. Juni 1996 eingetreten, mithin ein Ereignis, das sich Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens abspielte. Das BFF hat dieses Ereignis zwar materiell als unglaubhaft beurteilt und das Gesuch abgewiesen. Es hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Gesuch unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG überhaupt einzutreten gewesen wäre; die Vorgehensweise nach Art. 16 AsylG hätte immerhin den Rechtsvorteil des vorläufigen Aufenthaltsrechtes für die Dauer des Verfahrens (Art. 19 Abs. 1 AsylG), die Prüfung der Wegweisungsvoraussetzungen, die Ansetzung einer Ausreisefrist und die grundsätzlich aufschiebende Wirkung der Beschwerde zur Folge gehabt. Da mangels Entscheides über die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug beziehungsweise zufolge der falschen Feststellung, dass die ursprünglich verfügte Wegweisung vollstreckbar sei, eine Kassation des angefochtenen Entscheides sowieso unumgänglich ist, erübrigt sich die Frage, ob die ARK in Anbetracht der vom BFF vorgenommenen Prüfung der Glaubhaftmachung neu geltend gemachter Ereignisse aus prozessökonomischen Gründen eine Überprüfung der Entscheidbegründung vornehmen und gegebenenfalls die Formulierung des vorinstanzlichen Dispositivs Ziffer 1 korrigieren soll ("Asylgesuch" statt "Wiedererwägungsgesuch").

Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist somit in allen Punkten falsch. Einerseits handelt es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1996 nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, welches abgewiesen oder mit Nichteintreten erledigt werden kann (so aber Ziffer 1 des Dispositives). Andererseits ist die Verfügung vom 20. September 1990 zwar rechtskräftig, aber nicht vollstreckbar (letzteres soll aber gemäss Ziffer 2 des Dispositives der Fall sein), nachdem der Beschwerdeführer damals die Schweiz offenbar verlassen hat. Richtig ist vielmehr, dass sich der Aufenthalt des Gesuchstellers und Be-