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Atatürk-Stadion in Ankara teilgenommen, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde; er habe sich durch Flucht der Festnahme entziehen können, werde aber seither von der Polizei gesucht. Mit diesen Vorbringen mache er Tatsachen im Sinne der Wiedererwägung geltend, weshalb insoweit auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei. Er habe im weiteren geltend gemacht, er könne aus denselben Gründen wie 1990 nicht nach Sivas zu seiner Familie zurückkehren, das heisse wegen seiner Aktivitäten für die Dev-Yol und der hieraus resultierenden Verfolgung durch Rechtsgerichtete und die Polizei. Zudem habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen, weil er mit Ausnahme eines einmaligen Besuches nicht mehr habe zur Familie zurückkehren können. Diese Vorbringen würden jedoch keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weshalb insofern auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei.

Materiell würdigte das BFF die geltend gemachte Teilnahme an der Versammlung im Atatürk-Stadion in Ankara vom 23. Juni 1996 und die anschliessende Suche durch die Polizei als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer keine detaillierten und konkret nachvollziehbaren Angaben zum Ereignis und zur anschliessenden Flucht habe machen können, seinen Schilderungen jeglicher Hinweis auf eine persönliche Betroffenheit fehle und weil seine Aussagen zur Versammlung vom 23. Juni 1996 tatsachenwidrig seien, da es sich um eine Kundgebung der HADEP und nicht der PKK gehandelt habe.

Gestützt auf diese Erwägungen lehnte das BFF das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung vom 20. September 1990 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Gegen diese Verfügung vom 10. Dezember 1996 rekurrierte G.G. bei der ARK mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte er u.a. aus, beim Gesuch vom 28. Oktober 1996 handle es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein neues Asylgesuch.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück