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Mit Verfügung vom 20. September 1990 lehnte der Delegierte für das
Flüchtlingswesen (DFW) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) am 20. November 1990 ab.
Das BFF räumte dem Beschwerdeführer daraufhin bis zum 15. Dezember 1990 Frist zum
Verlassen der Schweiz ein. Die kantonale Fremdenpolizei teilte am 28. Dezember 1990 mit,
der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Dezember 1990 verschwunden.
Am 28. Oktober 1996 reichte der Beschwerdeführer erneut ein (schriftliches) Asylgesuch
ein; am 7. November 1996 wurde er dazu in der Empfangsstelle Basel befragt. Anschliessend
hörte ihn das BFF am 14. November 1996 im Hinblick auf einen möglichen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a oder d AsylG im Sinne einer
Direktanhörung (Art. 15 Abs. 3 AsylG) in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters zu den
Asylgründen an. Im wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach 1990 in
die Türkei zurückgekehrt, nachdem sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Am 23. Juni 1996
habe er zusammen mit Arbeitskollegen, die ihn dazu überredet hätten, an einer
Demonstration der PKK im Atatürk-Stadion in Ankara teilgenommen. Die Polizei habe
daraufhin eingegriffen. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten sich durch Flucht
der Festnahme entziehen können. Er werde aber seither gesucht, weil die Polizei
anlässlich der Versammlung Fotos gemacht habe und so seine Identität habe feststellen
können. Im weiteren führte er aus, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei im
November 1990 wegen der Vorfälle, die ihn 1990 bewogen hätten, ein Asylgesuch zu
stellen, nicht nach Sivas gehen können. Diese Probleme seien für ihn immer noch aktuell.
Er habe sich nach seiner Rückkehr in Ankara unter einer anderen Identität aufgehalten.
Er habe seine Familie in Sivas nur einmal besuchen können. Deswegen habe ihn seine Frau
schliesslich verlassen. Politisch habe er sich nach seiner Rückkehr 1990 in einem
sozialdemokratischen Verein betätigt. Er könne nicht beweisen, dass er in die Türkei
zurückgekehrt sei, weil er damals illegal eingereist sei.
Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom
10. Dezember 1996 stellt das BFF fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom
28. Oktober 1996 sinngemäss um Wiedererwägung des am 20. November 1990 in Rechtskraft
erwachsenen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 20. September 1990 ersucht. Der
Beschwerdeführer habe erklärt, er habe am 23. Juni 1996 an einer Versammlung im
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