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insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 1995, auszugsweise publiziert in ASYL 1996/1 S. 28 ff.).

d) Das BFF hält in seiner Vernehmlassung fest, die ARK habe in EMARK 1996 Nr. 14 die Beschwerde gegen den Nichteinbezug in das Asyl des Ehepartners abgelehnt. Es sei dabei im Kern um die Frage gegangen, ob es einem anerkannten Flüchtling aus Jugoslawien zumutbar sei, sich im Heimatland seiner Ehefrau (Albanien) niederzulassen. Dies sei bejaht worden. Schliesslich hält es lapidar fest, es sei der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall einer anerkannten Flüchtlingsfrau aus Bosnien-Herzegowina auch zumutbar sei, sich im Heimatland ihres Ehemannes (Jugoslawien) niederzulassen.

Diese nicht näher begründete, offensichtlich bloss unreflektiert vom Resultat des erwähnten Grundsatzentscheides ausgehende Folgerung greift für den vorliegenden Fall zu kurz. Die Bundesrepublik Jugoslawien gehörte - ebenso wie der heutige Staat Bosnien-Herzegowina - bis in die jüngste Vergangenheit zur ehemaligen Sozialistischen Republik Jugoslawien. Sie ist damit Bestandteil des ehemaligen Heimatlandes der Ehefrau des Beschwerdeführers. Das dortige Regime hat allerdings im Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina die serbische Konfliktpartei unterstützt und zumindest zeitweise auch aktiv zugunsten der bosnischen Serben in den Bürgerkrieg eingegriffen. Die heutige Bundesrepublik Jugoslawien ist mithin keineswegs unbeteiligter Drittstaat; das Regime dieses Staates ist vielmehr als Mentor der bosnischen Serben in Bosnien-Herzegowina und zufolge der ihnen gewährten politischen, waffen- und truppenmässigen sowie wirtschaftlichen Unterstützung für die von den Serben während des Bürgerkrieges an der muslimischen Bevölkerung verübten Gewalt- und Greueltaten mitverantwortlich. Aus Sicht der Beschwerdeführerin muss dieser Staat somit als eigentlicher Komplize jener Leute erscheinen, die sich während des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina an ihr selbst, aber auch an einem Grossteil ihrer Verwandten und Bekannten vergriffen haben. Es ist ausserdem auch nach Beendigung des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina zweifelhaft, ob die Bundesrepublik Jugoslawien auf ihrem Territorium anwesende Serben, die im Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina (mutmasslich) Kriegsverbrechen begangen haben, selbst je zur Rechenschaft ziehen oder an das Internationale Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag ausliefern wird. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsste deshalb im Falle der Niederlassung in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht nur in einem Staat leben, dessen Regime im Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina offen diejenige Partei unterstützt hat, die ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG zugefügt hat. Sie müsste darüber hinaus auch in