1997 / 22  - 182

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Kauf nehmen, dort unter Leuten zu leben, die im Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina an Kriegshandlungen teilgenommen haben oder sich gar Kriegsverbrechen schuldig gemacht haben, ohne dass sie dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Vor diesem Hintergrund kann ein hypothetisches gemeinsames Familienleben im Heimatland des Beschwerdeführers für dessen Ehefrau realistischerweise nicht als zumutbar erachtet werden.

Die Tatsache der unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist deshalb vorliegend nicht als "besonderer Umstand" im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zu betrachten, der einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau auszuschliessen vermöchte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFF ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren.