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keiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als "besonderer Umstand" im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG erachtet werden. Wenn diese hypothetische Frage demgegenüber zu verneinen ist und somit ein gemeinsames Familienleben in einem anderen Land als der Schweiz als nicht realisierbar oder nicht zumutbar gewertet werden muss, besteht kein Anlass, in den verschiedenen Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau "besondere Umstände" im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zu erblicken und ihre gemischtnationale Ehe anders als eine Ehe zweier Partner gleicher Nationalität zu behandeln (vgl. EMARK 1996 Nr. 14, S. 121 f. E. 8.b).

c) Die hypothetische Frage, ob eine gemischtnationale Flüchtlingsfamilie sich theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners niederlassen könnte, beantwortet sich aufgrund von Kriterien, wie sie auch der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AsylG sowie Artikel 14a ANAG betreffend Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges zugrunde liegen. Es müsste also der Familie sowohl faktisch wie auch rechtlich die Möglichkeit offenstehen, sich im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners legal niederzulassen, wobei überdies selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass der Flüchtling im Heimatland seines Ehepartners vor Verfolgung, menschenrechtswidriger Behandlung und Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist. Bei der Frage, ob hypothetisch für den Flüchtling eine Niederlassung im Heimatland des nichtverfolgten Partners als zumutbar erachtet werden dürfte, können die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner sogenannten "Reneja-Praxis" entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse, sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beigezogen werden (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 167 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 154 ff.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 142 f.; EMARK 1996 Nr. 14, S. 122 E. 8b). 

Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschliessend. Die ARK hat beispielsweise im unveröffentlichten Urteil vom 2. Oktober 1996 i.S. R.A.T., Türkei, zusätzlich anerkannt, dass auch der besonderen Situation von Kindern des als Flüchtling anerkannten Ehepartners, die sich in der Schweiz integriert haben, und für die eine - theoretisch ins Auge gefasste - Niederlassung in einem anderen Land eine eigentliche Entwurzelung darstellen müsste, Rücksicht zu nehmen sei und dass in diesem Zusammenhang auf die der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 13 Bst. f BVO) zugrunde liegenden Überlegungen zurückgegriffen werden könne (vgl.