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Nr. 14), ausdrücklich festgehalten, dass dem Umstand, dass ein Angehöriger eines Flüchtlings mangels eigener Verfolgung kein Schutzbedürfnis hat, im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 3 AsylG keine Bedeutung zukommt. Sie unterstreicht darin, dass ein Angehöriger eines Flüchtlings, der die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person erfüllt, diese von vornherein nicht von derjenigen seines Partners ableiten muss, so dass nur derjenige, der die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt und somit kein Schutzbedürfnis hat, darauf angewiesen bleibt, abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft seines Partners ebenfalls als Flüchtling anerkannt zu werden. Deshalb könne im fehlenden Schutzbedürfnis allein kein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG erblickt werden, weil andernfalls jeder Angehörige, der die Flüchtlingseigenschaft nicht in eigener Person erfüllt, mangels Schutzbedürfnis vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Partners ausgeschlossen bleiben müsste. Damit würde aber dieser Bestimmung der Anwendungsbereich entzogen (vgl. EMARK 1996 Nr. 14, S. 120 f.). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland (Bundesrepublik Jugoslawien) keine ernsthaften Nachteile drohen, schliesst demnach einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner aus Bosnien-Herzegowina stammenden Ehefrau nicht zum vornherein aus.

b) Gemäss Praxis der ARK kann hingegen die Tatsache, dass der Ehepartner eines Flüchtlings eine andere Nationalität als dieser hat, grundsätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG darstellen und somit einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft allenfalls entgegenstehen. Dies allerdings nur dann, wenn dem gemischtnationalen Ehepaar - dies im Gegensatz zu einer Flüchtlingsfamilie gleicher Nationalität, wo zumindest ein Familienmitglied in der gemeinsamen Heimat Verfolgung befürchten muss - die Möglichkeit offenstehen würde, dass sich die Familie "statt in der Schweiz (...) ebensogut im sicheren Heimatland des nichtverfolgten Familienangehörigen niederlassen und dort Zuflucht finden könnte", wenn sie dies wollte, und insofern - wie dies als Grundidee auch dem einen Asylausschlussgrund statuierenden Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AsylG zugrunde liegt - nicht notwendigerweise auf den asylrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 14, S. 121 f.).

Demnach ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob sich die Ehefrau mit dem Beschwerdeführer theoretisch in dessen Heimat, der Bundesrepublik Jugoslawien, niederlassen könnten, wenn sie dies wollten. Wenn diese Frage zu bejahen wäre, müsste - der Rechtsprechung der ARK in ihrem erwähnten Grundsatzurteil zufolge - die Tatsache der unterschiedlichen Staatsangehörig-