1997 / 22  - 178

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keine Alternative zur Schweiz biete, bestehe kein Anlass, die andere Staatsangehörigkeit als besonderen Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG zu betrachten.

Mit Verfügung vom 22. April 1997 lehnte das BFF das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug ins Asyl und in den Flüchtlingsstatus seiner Ehefrau ab. 

Mit Eingabe vom 16. Mai 1997 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFF vom 22. April 1997 sei aufzuheben und er sei gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG ins Asyl seiner Ehefrau einzuschliessen. 

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 18. Juni 1997 die Abweisung der Beschwerde. 

Die ARK heisst die Beschwerde gut. 


Aus den Erwägungen:

3. - Gemäss Artikel 3 Absatz 3 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 

4. - Der Beschwerdeführer, ein Muslim aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Montenegro), heiratete am 24. Februar 1997 die aus Bosnien-Herzegowina stammende Muslimin S.K., welcher am 8. Februar 1996 in der Schweiz Asyl gewährt worden war.

a) Das BFF verweigerte dem Beschwerdeführer den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau mit der Begründung, er habe eine andere Nationalität als diese, was als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 AsylG angesehen werden müsse. Auch die ARK habe in entsprechenden Urteilen festgehalten, dass bei gemischtnationalen Ehepartnern kein Einbezug erfolge, wenn dem einzubeziehenden Ehepartner in seinem Heimatland keine ernsthaften Nachteile drohen würden. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. 

Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die ARK hat im Grundsatzurteil vom 20. Februar 1996 i.S. E.B.-P, Albanien (vgl. EMARK 1996