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e) Das Schweizerische Bundesgericht und die ARK stimmen darin überein, dass eine per Telefax (Fernkopie) übermittelte Beschwerdeschrift den klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Anforderungen von Artikel 52 Absatz 1 VwVG nicht entspricht. Die ARK ist indes bisher davon ausgegangen, dass der Formmangel innert anzusetzender Nachfrist behoben werden kann. An dieser Praxis ist grundsätzlich festzuhalten. Dem Bundesgericht ist zwar insoweit zu folgen, als derjenige, der einen Telefax zur Übermittlung seiner Beschwerdeschrift benützt, sich in der Regel zum vornherein des formellen Mangels der fehlenden Originalunterschrift seiner Eingabe bewusst ist, und dass die in Artikel 52 Absatz 2 VwVG vorgesehene Möglichkeit der Fristgewährung zur Nachbesserung einer mangelhaften Eingabe - bei bewusster Missachtung der Formvorschriften - nicht der Umgehung der gesetzlichen Beschwerdefrist von Artikel 50 VwVG dienen darf. Hingegen ist festzustellen, dass beim Erlass des Gesetzes künftige technische Neuerungen bei der Uebertragung von Daten, die auch heute mit der in Frage stehenden Telefaxübertragung nicht abgeschlossen sein dürften, nicht berücksichtigt worden sind. Es besteht indes kein Grund zur Annahme, dass bereits im Zeitpunkt des Erlasses von Artikel 52 VwVG und anderer Formvorschriften künftige technische Uebertragungsmöglichkeiten zum vornherein ausgeschlossen werden sollten. Auch besteht kein Anlass, sich bei der Rechtsanwendung technischen Neuerungen auf dem Gebiet der Kommunikation in jedem Falle zu verschliessen. Folglich ist das Einreichen einer Beschwerde durch Uebermittlung an die zuständige Beschwerdeinstanz per Telefax nicht zum vornherein ausgeschlossen und ungültig. Wie oben festgestellt, leidet eine solche Eingabe ausschliesslich am formellen Mangel der fehlenden Originalunterschrift, und es werden mit einer solchen Eingabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Rechtsmittelfristen von Artikel 50 VwVG nicht umgangen. Denn unter der Voraussetzung, dass die Telefaxeingabe vollständig, d.h. mit der fernkopierten Unterschrift versehen, am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der ARK eingetroffen ist, ist sie innert der gesetzlichen Frist am Bestimmungsort angelangt und kann vom Beschwerdeführer nicht mehr abgeändert oder irgendwie manipuliert werden. Nur durch die nachträgliche Beseitigung des Mangels der fehlenden Originalunterschrift wird die Beschwerdefrist nicht verlängert. Entscheidend ist, dass die nachträgliche Beschwerdeverbesserung in Inhalt und Form, ausgenommen die angebrachte Originalunterschrift, nicht von der Telefaxeingabe abweicht. Wäre dies der Fall, würden zwei verschiedene Beschwerden vorliegen; auf neue Rechtsbegehren dürfte nicht eingetreten werden. Der Mangel der fehlenden Originalunterschrift ist bei der Telefaxübermittlung technisch bedingt und nicht Ausdruck einer bewussten und gewollten Missachtung von Formvorschriften durch den Absender. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht per se von einem