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Asylbereich beträgt gemäss Artikel 46c Absatz 1 AsylG die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde sieben Tage. 

c) Die ARK hat sich in EMARK 1994 Nr. 2, S. 18 ff. zur Problematik der Einreichung von Telefaxbeschwerden geäussert. Danach wird eine per Telefax eingereichte Beschwerde auch dann als rechtsgültig eingereicht erachtet, wenn sie am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach Büroschluss bei der ARK eintrifft, sofern der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch Nachreichen des unterzeichneten Originals innert der angesetzten gesetzlichen Nachfrist von Artikel 46c Absatz 1 AsylG behoben wird. Diese Praxis wurde unter anderem damit begründet, dass der Absender einer Telefaxeingabe nicht schlechter gestellt werden sollte als derjenige, der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist postalisch eine Originalbeschwerde mit fehlender Unterschrift einreicht. Zudem bestehe nicht nur bei Telefaxeingaben die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, sondern auch in anderen Fällen, in denen die Frage der rechtzeitigen Postaufgabe nicht durch einen Poststempel bewiesen werden könne.

d) Das Schweizerische Bundesgericht hat sich erstmals in seinem Urteil vom 13. Juli 1995 mit der Frage der Zulässigkeit von Telefaxbeschwerden befasst (vgl. BGE 121 II 252 ff.). Es stellte dabei fest, dass eine Rechtsmitteleingabe aus Sicherheitsgründen mit einer Originalunterschrift versehen sein müsse. Selbst wenn die Rechtslehre für das Vertragsrecht (Art. 13 OR) die Rechtsgenüglichkeit einer Telefaxunterschrift zu bejahen scheine, könne dies zur Zeit nicht auf das Einreichen von Rechtsmitteleingaben übertragen werden. Das Einreichen einer Rechtsmitteleingabe per Telefax entspreche zum vornherein nicht den gesetzlichen Anforderungen; es sei aber bis anhin eine Nachfrist zur Behebung des Mangels gewährt worden. Der Gesetzgeber habe bei der Möglichkeit der Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe daran gedacht, versehentlich begangene "Fehler" zu korrigieren. Es sei aber nicht Sinn der gesetzlichen Vorschriften, demjenigen, dem nicht entgehen könne, dass seine Eingabe unter einem Formmangel leide, regelmässig eine Nachfrist einzuräumen, da anzunehmen sei, dass Telefaxeingaben in der Regel am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht würden; damit würden nämlich die Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen missachtet (vgl. BGE 121 II 252 ff. Erw. 4b: "Les dispositions susmentionnées ne tendent pas a couvrir le vice d'un acte par définition imparfait"). Es sei nicht gerechtfertigt, ein solches an Rechtsmissbrauch grenzendes Verhalten (Einreichen einer nicht rechtsgenüglichen Rechtsmitteleingabe) zu schützen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Einreichen einer Beschwerde per Telefax nicht rechtsgenüglich sei.