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 ff.), zu folgen ist. Dabei gilt es den Anspruch auf Rechtssicherheit gegen das Prinzip einer sich entwickelnden Rechtsfindung abzuwägen. So führt auch das Schweizerische Bundesgericht aus: "Dès lors, un revirement de jurisprudence ne transgresse pas l'art. 4 Cst. s'il s'appuie sur des raisons objectives telles qu'une connaissance plus exacte de l'intention du législateur, la modification des circonstances extérieures, un changement de conception juridique ou l'évolution des moeurs" [BGE 122 I 59, Erw. 3. c) aa)]. Eine Praxisänderung drängt sich somit namentlich in Fällen auf, in denen der gesetzgeberische Wille in einem anderen Licht erscheint.

a) Gemäss Artikel 50 VwVG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Nach Artikel 21 Absatz 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Beschwerdeschrift hat gemäss Artikel 52 Absatz 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Eine Beschwerdeschrift, die nicht im Original, sondern per Telefax (und somit als Kopie des Originalschreibens) übermittelt wird, trägt keine Originalunterschrift, sondern nur eine Kopie derselben. Artikel 52 Absatz 1 VwVG spricht seinem Wortlaut nach klar von einer erforderlichen Unterschrift, nicht von einer Unterschriftskopie, weshalb nur eine Originalunterschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Artikel 52 Absatz 1 VwVG entspricht. Eine fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift ist im Anwendungsbereich des vom VwVG geregelten Beschwerdeverfahrens deshalb ungültig; die Unterschrift einer Beschwerdeschrift hat grundsätzlich im Original (also eigenhändig) zu erfolgen (vgl. auch BGE 112 Ia 173; J.-F. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Berne 1990, vol. I, n. 1.3.1 ad art. 30). Aus Sicherheitsgründen ist es bei einer Beschwerdeschrift unerlässlich, dass diese mit einer Originalunterschrift versehen ist, um so die Gefahr der leicht manipulierbaren Unterschriftskopien von vornherein bannen zu können. 

b) Genügt die Beschwerde den Anforderungen von Artikel 52 Absatz 1 VwVG nicht und stellt sie sich nicht als offensichtlich unzulässig heraus, räumt die Beschwerdeinstanz nach Artikel 52 Absatz 2 VwVG dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein; vorbehalten bleiben Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 112 Ib 635, 104 V 178 f.). Im