1997 / 20  - 168

previous next

Rechtsvertreterin beantragen, es seien der negative Asylentscheid aufzuheben und ihm politisches Asyl in der Schweiz zu gewähren; gegebenenfalls sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen und von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Mit Postaufgabe vom 12. März 1997 reichte die Rechtsvertreterin eine vom 9. März 1997 datierte Beschwerde im Original und mit Unterschrift versehen ein. Vom Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 25. März 1997 auf die unterschiedlichen Beschwerdedaten aufmerksam gemacht, reichte die Rechtsvertreterin mit Begleitbrief vom 2. April 1997 eine vom 7. März 1997 datierte Beschwerde im Original, jedoch ohne Unterschrift nach.

Die ARK tritt auf die Beschwerde ein.


Aus den Erwägungen:

1. (Zuständigkeit und Legitimation).

2. - Die vorinstanzliche Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 6. Februar 1997 eröffnet. Somit begann die dreissigtägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 VwVG) am 7. Februar 1997 zu laufen und dauerte bis am 8. März 1997. Da dieser letzte Tag auf einen Samstag fiel, endete die Frist gemäss Artikel 20 Absatz 3 VwVG am nächsten Werktag, mithin am 10. März 1997. Die Beschwerde vom 7. März 1997 wurde erst am 10. März 1997 um 22.24 Uhr per Telefax an die ARK übermittelt, und im Original wurde eine auf den 9. März 1997 datierte Beschwerde am 12. März 1997 der Post zur Spedition übergeben. Die am 2. April 1997 nachgereichte Beschwerde war zwar auf den 7. März 1997 datiert, doch fehlte ihr die Unterschrift. Es ist nun vorab zu prüfen, ob überhaupt eine form- und fristgerechte Beschwerde eingereicht wurde und ob darauf einzutreten ist.

3. - Der vorliegende Fall und die Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts veranlassen die ARK, die Frage der Gültigkeit per Telefax eingereichter Beschwerden - insbesondere im Hinblick auf die praktizierten Telefaxeingaben am letzten Tag der Beschwerdefrist - grundsätzlich zu überdenken. Es stellt sich namentlich die Frage, ob im Sinne einer Praxisänderung der Auffassung des Schweizerischen Bundesgerichts, wonach die Einreichung einer Beschwerde per Telefax nicht rechtsgültig erfolgen kann (vgl. BGE 121 II 252