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rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Absenders gesprochen werden. Einem als missbräuchlich erkennbaren Verhalten eines Beschwerdeführers oder Rechtsvertreters ist im Einzelfall nach den Regeln und der Praxis zum Rechtsmissbrauch zu begegnen. Im weiteren sind im Asylverfahren asylrechtsspezifische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Bei dringlichen Fällen (so bei sogenannten Flughafenfällen und solchen mit Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde), in denen zum Beispiel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (vgl. Art. 56 VwVG) anbegehrt wird, ist die Einreichung einer Beschwerde per Telefax durchaus als rechtsgenüglich zu erachten, wenn vor Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist eine rechtskonforme Beschwerde eingereicht wird. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich deshalb, weil in diesen Fällen potentiellen Beschwerdeführern ein sofortiger Vollzug der verfügten Wegweisung droht und sie aus zeitlichen Gründen geradezu gezwungen sind, sich gegen die unmittelbar drohenden Vollzugsmassnahmen mit einer Beschwerde möglichst rasch zu wehren. Im weiteren sieht Artikel 47 Absatz 1 AsylG vor, dass der Ausländer innert 24 Stunden ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen kann. Das Asylgesetz, das in diesem Punkt den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgeht (vgl. Art. 12 AsylG), verlangt keine Formvorschriften. Deshalb kann ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist beziehungsweise Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sogar mündlich gestellt werden, weshalb auch die schriftliche Form der Telefaxeingabe als rechtsgültig zu betrachten ist. Es rechtfertigt sich deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der einheitlichen Behandlung von Telefaxeingaben im Asylverfahren, per Telefax eingereichte Beschwerden und andere Rechtsschriften als rechtsgültig zu erachten, sofern sie spätestens am letzten Tag der gesetzlichen oder behördlichen Frist bei der ARK eintreffen und der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch Nachreichen des unterzeichneten Originals innert der laufenden Frist oder der gesetzlichen Nachfrist von Artikel 46c Absatz 1 AsylG behoben wird. Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Telefaxeingabe ist der Aufdruck der Uebermittlungszeit durch das Empfangsgerät der ARK.

g) Da im vorliegenden Fall die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestützt auf die publizierte Praxis der ARK die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist per Telefax einreichte und mit Eingabe vom 12. März 1997 (Poststempel) die fehlende Unterschrift nachreichte, ist auf die Beschwerde einzutreten.