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auch sonst nicht gefährdet; s. Erw. 7) ist. Offensichtlichkeit ist dann anzunehmen, wenn schon aufgrund der am Flughafen durchgeführten Befragung und der weiteren Aktenlage kein vernünftiger Zweifel an der Sicherheit des Ausländers besteht (vgl. EMARK 1993 Nr. 30, S. 215 f., Erw. 8).

Formelles Erfordernis für die Offensichtlichkeit fehlender Flüchtlingseigenschaft ist das Vorliegen einer Äusserung des UNHCR, worin dieses Amt in Übereinstimmung mit dem BFF der Auffassung Ausdruck gibt, dass dem Ausländer in seinem Heimatland offensichtlich keine Verfolgung droht (vgl. Art. 13d Abs. 4 AsylG). Die derweise formulierte Meinungsäusserung des UNHCR liegt vor; sie datiert vom 23. September 1996.

b) Bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 1996 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter der falschen Identität M.T. auftritt, dass seine wahre Identität aufgrund seines echten zairischen Passes (sowie einer kanadischen Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahre 1992) A.K.O. sein muss, dass er unter dieser Identität und unter Benutzung seines Passes legal über den Flughafen Kinshasa ausreiste und die Schweizer Behörden sowohl darüber wie auch über die Reiseumstände täuschte. Ein Ausländer, der sich nachweislich als eine Person ausgibt, die er nicht ist, setzt nicht nur einen Nichteintretensgrund (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG; EMARK 1996 Nr. 15, S. 125 ff. und Nr. 32, S. 301 ff., 1995 Nr. 4, S. 35 ff. und Nr. 19, S. 189 ff.), sondern verunmöglicht auch eine Überprüfung seiner Fluchtgründe. Da es seine Sache ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann ihm somit bereits aufgrund der feststehenden Identitätsverleugnung unterstellt werden, dass er offensichtlich kein Flüchtling ist: Mit den von ihm geltend gemachten Fluchtgründen kann seine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden, da sie nicht seine Person betreffen.

Zum gleichen Resultat kommt man im übrigen auch, wenn man annähme, seine echte Identität sei doch T. Seine Ausführungen zur angeblichen politischen Tätigkeit als Mitglied der UDPS sind derart vage und absonderlich, dass eine aktive Mitarbeit und langjährige Mitgliedschaft in dieser Partei ausgeschlossen werden kann. Auch die Erzählungen über die beiden Versammlungen, den Marsch, die Verhaftungen und Misshandlungen sowie die Verschleppung bleiben blass und entbehren jeglichen Gehalts, wie sie für die Erzählung einer selbsterlebten Episode typisch ist. Zudem enthalten sie eine Anzahl von Ungereimtheiten und unwahrscheinlichen Schilderungen, von denen hier nur wenige erwähnt sein sollen: Man habe sich jeweils Mitte Monat an einem Sonntag getroffen - der ausdrücklich genannte 15. März 1996 ist aber ein Freitag. Die