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Soldaten seien gekommen, um sie auseinanderzutreiben - sie seien verhaftet worden. Die Jungen der UDPS wollten ein eigenes Treffen abhalten - der Vater des Beschwerdeführers habe bei beiden Treffen teilgenommen. Am Marsch durch die Stadt hätten Hunderte (200 bis 500) teilgenommen - um den Marsch zu stoppen, seien sieben bis acht Soldaten im Einsatz gewesen, sie hätten auf die Teilnehmer eingeschlagen und einige verhaftet, alle andern seien geflohen. Er habe sich seit dem 7. Juli 1996 beim Freund seines Vaters in Kinshasa aufgehalten - nachdem er den Soldaten, die ihn am Marsch vom 5. Juli 1996 verhaftet hätten, entkommen sei, sei er statt nach Hause zum Freund seines grossen Bruders gegangen. 

Auch aus diesen Gründen sowie denjenigen, die vom BFF in der angefochtenen Verfügung aufgeführt wurden und auf die hier, da zutreffend, ergänzend verwiesen werden kann, muss die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

6. - (Abhandlung, ob im Anwendungsbereich von Art. 13d Abs. 4 AsylG ein Zulassungsverfahren oder ein Asylverfahren durchzuführen ist. In Bestätigung der Praxis [EMARK 1993 Nr. 30, S. 208] wird letzteres festgestellt.)

(...)

Eine Praxisänderung gegenüber dem Entscheid EMARK 1993 Nr. 30, S. 207 f., Erw. 3, drängt sich aus diesem Grunde nicht auf. Es ist somit neben der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin auch über das Asylgesuch zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass sich der Prozessgegenstand bei den Verfahren nach Absatz 4 des Artikels 13d AsylG (im Unterschied zu jenen nach Absatz 2) auf die Frage bezieht und beschränkt, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsland offensichtlich keine Verfolgung droht. Erachtet die ARK diese Offensichtlichkeit für nicht gegeben, hat sie die Beschwerde gutzuheissen, und das Verfahren geht nach erfolgter Einreise des Beschwerdeführers seinen ordentlichen Weg (Art. 15 ff. AsylG).

7. - Nachdem die Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, weil der Beschwerdeführer offensichtlich nicht verfolgt im Sinne von Artikel 3 AsylG ist (vgl. Erw. 5), ist die Beschwerde auch hinsichtlich der vom BFF verfügten Asylverweigerung abzuweisen (vgl. Art. 2 AsylG).

8. a) Im Rahmen des Verfahrens am Flughafen kann die sofortige Wegweisung ins Heimat- oder Herkunftsland nur angeordnet und vollzogen werden, wenn