1997 / 19  - 162

previous next

gewesen seien, sei glaubhaft. Die falsche Angabe des Ausreisedatums (15. statt 16. September 1996) sei irrtümlich erfolgt; aufgrund der Akten sei anzunehmen, er sei nicht mit eigenen Papieren, sondern mit einem Pass auf den falschen Namen K.O. ausgereist. Im übrigen herrsche in Zaire Bürgerkriegszustand.

5. - Gemäss Artikel 13d Absatz 4 AsylG kann der Ausländer, der am Flughafen ein Asylgesuch gestellt hat, sofern ihm die Einreise nicht bewilligt wird und er nicht in einen Drittstaat weggewiesen werden kann, mittels sofortigen Vollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, sofern ihm dort nach der übereinstimmenden Auffassung des BFF und des Hochkommissariates der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) offensichtlich keine Verfolgung droht.

Der Vollzug der Wegweisung in das Heimat- oder Herkunftsland setzt zwingend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft voraus, da diese gemäss Asylgesetz (Art. 45) und Flüchtlingskonvention (Art. 33) grundsätzlich ein Refoulement-Verbot bewirkt (vgl. auch EMARK 1993 Nr. 30, S. 208, Erw. 3). 

a) Als Flüchtling wird ein Ausländer anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig substantiiert oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 12a AsylG).

Gelingt die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht, so kann im Rahmen des Verfahrens am Flughafen nur dann eine Einreise verweigert und die Wegweisung ins Heimat- oder Herkunftsland angeordnet und vollzogen werden, wenn es offensichtlich ist, dass der Ausländer kein Flüchtling (und