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dig; er entscheidet angesichts der gebotenen Eile ohne die (gemäss Artikel 25 VOARK für gewisse Fälle vorgesehene) Zustimmung des Kammerpräsidenten. Ob eine Anrufung des Richters nur innert der von Artikel 50 VwVG für Zwischenverfügungen nach Artikel 46a Buchstabe a AsylG vorgesehenen 10-Tages-Frist zulässig ist - wie dies das Bundesgericht anzunehmen scheint -, oder ob der Gesuchsteller aufgrund von Artikel 5 EMRK und der einschlägigen Praxis der Strassburger Organe während der ganzen Dauer seiner Festhaltung das Recht auf eine richterliche Überprüfung hat, wird dann zu entscheiden sein, wenn sich die Frage in einem konkreten Fall stellt.

(...)

4. - Mit seiner Verfügung vom 1. Oktober 1996 stellte das BFF das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, ordnete deren sofortigen Vollzug an, beauftragte die Flughafenpolizei mit dem Vollzug und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Es begründete seinen Entscheid insbesondere damit, der Beschwerdeführer habe seine Angaben zur Asylbegründung nicht glaubhaft im Sinne von Artikel 12a AsylG gemacht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dabei wies das BFF auf mehrfache Widersprüche hin, beanstandete die unsubstantiierte und ungenaue Beschreibung der UDPS und der mit dieser Partei zusammenhängenden Umstände, entlarvte das angebliche Abflugdatum als tatsachenwidrig und bezeichnete den Umstand der unbehelligten Ausreise mit eigenen Identitätspapieren über den Flughafen von Kinshasa im Hinblick auf die behauptete Gefährdung als mindestens seltsam. Aus der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und der Zustimmung des UNHCR schloss das BFF auf Ablehnung des Asylgesuches mit der Konsequenz der Wegweisung und deren sofortigen Vollzuges.

In den innert Rechtsmittelfrist eingegangenen Eingaben an die ARK vom 1., 2., 23. und 28. Oktober 1996 wird im wesentlichen ausgeführt, dass die Stellungnahme des UNHCR, wonach dem Beschwerdeführer offensichtlich keine Verfolgung drohe, untauglich sei. Er sei Mitglied der "linken" UDPS, deren Anhänger in Zaire notorisch belästigt, eingeschüchtert und bedrängt würden. Die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten seien haarspalterisch. Das Aussagefundament, insbesondere die wegen seiner politischen Einstellung und Aktivität erlittenen Verfolgungen und der daraus resultierende Umstand, dass er sich verstecken musste und sowohl er wie sein Vater in Haft