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vermag die schweizerische Rechtsordnung das Recht der Asylgesuchsteller auf Schutz ihrer Freiheit nicht in ausreichendem Mass zu garantieren (vgl. Ziff. 54 des Urteils Amuur)". Diesen Schluss zieht das Bundesgericht insbesondere daraus, dass die genannten Bestimmungen im Asylgesetz weder die Dauer der zulässigen Festhaltung vor Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheides noch die gerichtliche Kontrolle regeln. Bis entsprechende gesetzliche Regelungen in Kraft getreten sein werden, ist wenigstens, so das Bundesgericht, in der Art der Anwendung der für sich allein ungenügenden einschlägigen nationalen Normen durch die zuständigen Instanzen (BFF, kant. Behörden, ARK) dafür zu sorgen, dass das Recht auf Freiheit gemäss Artikel 5 Ziffer 1 EMRK in genügendem Masse garantiert wird.

Die ARK stellt demnach fest, dass Asylsuchende am Flughafen zwar weiterhin in ihrer Bewegungsfreiheit auf die Transitzone eingeschränkt werden dürfen, diese Freiheitsbeschränkung aber nicht zum Freiheitsentzug werden darf, weil für letzteres ausreichende Normen fehlen. Das heisst, dass einerseits zu prüfen sein wird, ob - und sei dies auch nur zeitweise - eine verbotene Einschliessung erfolgt, und andererseits, ob auf andere Weise aufgrund der Gesamtheit der Umstände (Dauer, Unterbringungsbedingungen, Beschränkung persönlicher Rechte und Freiheiten [wie Besuchsrecht, Verkehr mit einem Rechtsvertreter, Spaziergang im Freien etc.]) ein Freiheitsentzug besteht oder zu entstehen droht, wobei von der urteilenden Instanz diese Umstände auch verbindlich festgelegt werden können.

cc) Da nach geltendem Recht für den Zeitraum zwischen Gesuchseinreichung und erstinstanzlicher Verfügung des sofortigen Wegweisungsvollzugs keine Behörde für die richterliche Überprüfung, ob Art und Dauer der Unterbringung eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f EMRK darstellen, zuständig ist, hat das Bundesgericht "in kreativer Rechtsprechung" und Lückenfüllung im Sinne einer Übergangslösung entschieden, dass das BFF mit einer prozessleitenden, vorsorglichen Verfügung eine allfällige Einreiseverweigerung und Aufenthaltszuweisung zu statuieren habe, welche gemäss Artikel 46a Buchstabe a AsylG bei der ARK angefochten werden könne; letztere habe raschestmöglich zu urteilen; sie entscheide endgültig (vgl. BGE 123 II 193 ff.). 

Bei der ARK gilt - in fortgeführter Lückenfüllung bis zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der VOARK - ein mit dem materiellen Beschwerdeverfahren nicht befasster Einzelrichter für die Überprüfung der Beschwerden gegen Einreiseverweigerungs-/Aufenthaltszuweisungsverfügungen als zustän-