1997 / 19  - 159

previous next

es nicht an einem Anfechtungsgegenstand, da das faktische Handeln des BFF als Verfügung im genannten Sinn zu verstehen ist (vgl. BGE 123 II 193 ff.).

aa) Die ARK hat sich erst in jüngster Zeit mit der Frage befasst, ob der Aufenthalt in der Transitzone eine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 EMRK darstelle oder zu einer solchen werden könne (vgl. nicht publizierte Urteile vom 7. Juli 1997 i.S. O.M. und vom 25. Juli 1997 i.S. J.O.). Seit dem Urteil Amuur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil Amuur gegen Frankreich vom 25. Juni 1996, 17/1995/523/609; Urteil in deutscher Übersetzung publiziert in EuGRZ 1996 S. 577 ff.) steht fest, dass es sich dabei um eine Freiheitsbeschränkung handelt, welche sich von der Freiheitsentziehung nicht grundsätzlich, sondern nur graduell und hinsichtlich der Intensität unterscheidet. Zur Feststellung, ob es sich im betreffenden Fall um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 EMRK handelt, sei von der konkreten Situation auszugehen und die Gesamtheit der Umstände - wie Art, Dauer, Auswirkungen und Modalitäten der Unterbringung - in Rechnung zu stellen (Ziff. 42 des Urteils). Eine blosse Freiheitsbeschränkung könne dabei durch übermässige Verlängerung des Aufenthaltes zu einer Freiheitsentziehung werden (Ziff. 43). Während eine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 EMRK - hier speziell von Buchstabe f - einer gesetzlichen Norm bedürfe, sei dies nicht bei jeder einfachen Freiheitsbeschränkung der Fall, welche Massnahme nach Artikel 2 des 4. Zusatzprotokolls zu beurteilen sei. 

Das Bundesgericht hat sich im vorerwähnten Urteil vom 27. Mai 1997 (BGE 123 II 193 ff.) dieser Betrachtungsweise angeschlossen, wonach es sich beim zugewiesenen Aufenthalt in einer Transitzone um eine Freiheitsbeschränkung handle, die je nach der Dauer und den Unterbringungsumständen zu einer Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 EMRK werden könne. Die ARK vertritt keine andere Ansicht.

bb) Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof mit dem Amuur-Urteil im Resultat "gesetzliche Grundlagen für das Festhalten in der Wartezone, effektiven Zugang zu einem Verfahren, in dem über den Flüchtlingsstatus entschieden wird, sowie gerichtliche Kontrolle im Falle eines längeren Festhaltens am Flughafen" verlangt (E. 3.c a.E.). Es führte aus, dass "Artikel 13c und 13d AsylG dem Grundsatz nach eine gesetzliche Grundlage für die Freiheitsbeschränkung bzw. -entziehung" darstellen (E. 4.b). Es kommt allerdings zu folgendem Schluss: "Wird die Festhaltung auf dem Flughafen, wie immer sie im Einzelfall auch ausgestaltet sein mag ('Haftbedingungen'), allein nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen beurteilt,