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Aus den Erwägungen:

2. a) Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im übrigen einzutreten (Art. 12 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 ff. VwVG).

b) Da sich der Beschwerdeführer wieder in seinem Heimatland befindet und seine gegenwärtige Adresse auch seinem Parteivertreter unbekannt ist, besteht grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. EMARK 1997 Nr. 18, Erw. 2-3). Dennoch ist im vorliegenden Fall über die geltend gemachten Rechtsverletzungen zu befinden, da ansonsten über die in den Erwägungen 3, 6 - 8 abgehandelten Fragen, die sich auch in weiteren Fällen jederzeit stellen können, kaum je von der ARK befunden werden könnte (vgl. auch BGE 111 1b 58 E. 2 m.w.H.: Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, "wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre").

3. a) Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer unter anderem die Freilassung aus dem Transitraum des Flughafens-Zürich und die Bewilligung der Einreise mit der Begründung, es handle sich um eine Freiheitsbeschränkung, die zufolge der erheblichen Einschränkungen der Bewegungsmöglichkeiten und der Dauer von - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - bereits 12 Tagen einer Freiheitsentziehung vergleichbar sei. 

Ob der Beschwerdeführer aus der Transitzone zu entlassen ist, braucht nicht mehr beantwortet zu werden; dies ist zufolge der am 6. Oktober 1996 erfolgten Rückreise in sein Heimatland gegenstandslos geworden.

Hingegen besteht an den Fragen, ob es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Transitzone um eine Freiheitsbeschränkung oder gar Freiheitsentziehung gehandelt hat, beziehungsweise ob dies bei Asylsuchenden im Flughafenverfahren generell der Fall ist (aa), ob dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (bb) und ob die ARK für die Behandlung von Gesuchen um Freilassung zuständig ist (cc), ein allgemeines Interesse, weshalb im Sinne der obigen Ausführungen vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers Abstand genommen wird.

Obwohl das BFF entsprechend der bisherigen Praxis keine Verfügung (betreffend Einreiseverweigerung und Aufenthaltszuweisung) erlassen hat, gebricht