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Das BFF stellte mit Verfügung vom 23. September 1996 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung, ordnete deren sofortigen Vollzug durch die Flughafenpolizei an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
In einem ersten Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil vom 1. Oktober 1996 die Verfügung des BFF aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. Nicht eingetreten wurde auf den Antrag zur Bewilligung der sofortigen Einreise. Gleichentags erliess das BFF eine neue Verfügung gleichen Inhalts.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 1996 beantragt der Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der BFF-Verfügung, die Erteilung des Suspensiveffektes, die Entschädigung des Beschwerdeführers für erlittene Unbill zufolge Festhaltung in der Transitzone des Flughafens Zürich-Kloten, sowie die Einlassung in die Schweiz.
Nachdem der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde, erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher er mit Eingabe vom 2. Oktober 1997 Gebrauch machte.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 abgewiesen, vorab mit der Begründung, der Beschwerdeführer heisse
A.K.O., was mit dem vom Beschwerdeführer bei der Ausreise verwendeten Pass erstellt sei, welcher das Foto und keine Fälschungsmerkmale aufweise. Im übrigen wurde dem Beschwerdeführer eine 10tägige Frist ab Ausreise aus der Schweiz angesetzt, um das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses kundzutun.
Am 6. Oktober 1996 flog der Beschwerdeführer in Richtung Kinshasa ab. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 mit, er habe die Adresse seines Mandanten noch nicht in Erfahrung bringen können, doch habe seine Adresse als Zustelladresse zu gelten; ein Rechtsschutzinteresse sei nach wie vor gegeben, und er bestehe angesichts der noch immer laufenden Rechtsmittelfrist - unter Festhalten an allen Anträgen und der Beschwerdebegründung - auf einem materiellen Entscheid. In einer weiteren Eingabe vom 28. Oktober 1996 wurde auf die bürgerkriegsähnliche Situation im Heimatland des Beschwerdeführers hingewiesen.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
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