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aufschiebende Wirkung erst am 29. Januar 1997 (bzw. ausdrücklich am 12. Februar 1997) wieder hergestellt worden sei.

Es trifft zwar zu, dass die Tatsache des unbekannten Aufenthaltes oder Auslandaufenthaltes allein noch nicht zwingend den Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach sich zieht (vgl. EMARK 1993 Nr. 17, S. 106 ff.). So gibt es im Schweizer Asylrecht bestimmte Verfahrensarten, die eine Verfahrensführung aus dem Ausland ermöglichen (so bei vorsorglicher Wegweisung des Gesuchstellers in einen Drittstaat; vgl. Art. 19 Abs. 2 AsylG) oder - wie beim Asylgesuch aus dem Ausland (vgl. Art. 13b AsylG) - sogar per definitionem voraussetzen. Ein entsprechender Sonderfall liegt jedoch hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte keine Veranlassung, sich ins Ausland abzusetzen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt worden ist. Dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der ARK erst am 29. Januar beziehungsweise - definitiv - am 12. Februar 1997 wiederhergestellt worden ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, hat er doch die ihm gesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen, ohne die gegebene Möglichkeit eines sofortigen Wiederherstellungsgesuches zu nutzen. Darüber hinaus wurde die Beschwerde erst Ende Januar 1997 eingereicht.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Untertauchen des Beschwerdeführers am 23. Januar 1997 nachvollziehbar wäre und sich dieser damals - was eine blosse Behauptung ist - ins Ausland abgesetzt hätte, ist jedenfalls festzuhalten, dass für ihn nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein Grund mehr bestand, nicht wieder in Erscheinung zu treten, falls er wirklich noch am Fortgang des Asylverfahrens interessiert wäre. In diesem Sinne hat denn auch die ARK im vorstehend zitierten Urteil verlangt, dass das weiterbestehende Interesse am Verfahren ausdrücklich manifestiert oder zumindest klar erkennbar ist, der Beschwerdeführer über ein gültiges Rechtsdomizil verfügt und er über diese Adresse erreichbar ist (EMARK 1993 Nr. 17, S. 106, Leitsatz 1). Dass ihn "finanzieller Aufwand" von der Wiedereinreise in die Schweiz (aus dem "benachbarten Ausland"!) abhalte, erscheint reichlich fadenscheinig. Im übrigen fällt auf, dass in der Replik nur geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe vor seiner "Ausreise" mit der Beratungsstelle vereinbart, sich von Zeit zu Zeit telefonisch zu melden. Dass er sich zwischenzeitlich gemeldet habe, wurde in der Replik nicht behauptet. Falls wirklich noch ein Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Vertreterin bestünde, wäre zu erwarten, dass diese Kontakte in der Replik zumindest etwas genauer substantiiert würden (z.B. im Sinne einer Lokalisierung des derzeitigen Aufenthal-