1997 / 18  - 153

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tes des Beschwerdeführers, nicht bloss mit dem Hinweis auf das "benachbarte Ausland"; konkrete Angaben bezüglich der Anzahl und der Daten zwischenzeitlich erfolgter Kontaktnahmen usw.). Diese Pflicht zur Substantiierung (was mehr ist als blosses Behaupten) ergibt sich auch aus der Mitwirkungspflicht. Die vagen Angaben der Rechtsvertreterin hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und das stillschweigende "Übergehen" zwischenzeitlicher Kontakte mit demselben lassen demgegenüber den Schluss zu, dass auch die Beratungsstelle jeglichen näheren Kontakt mit dem Beschwerdeführer verloren hat. Damit aber würde das vorliegende Verfahren zu einem reinen "Phantomverfahren", was - wie bereits vorstehend zum Ausdruck gebracht - nicht dem Zweck eines (Rekurs-)Verfahrens entspricht.

Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Asylverfahrens klarerweise zu verneinen ist. Dass die Rechtsvertreterin daran interessiert ist, ihre in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ARK beantwortet zu sehen, genügt demgegenüber für die Bejahung eines "schutzwürdigen Interesses" nicht, da es eben an einem konkreten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers gebricht. Das Beschwerdeverfahren dient dem Rechtsschutz von Individuen und nicht der abstrakten Erörterung von Rechtsfragen.