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169/170). Es wird dann nur ein "Prozessurteil" ohne Prüfung der materiellen Parteivorbringen gefällt.

Als Prozessvoraussetzung gilt unter anderem auch das sogenannte "Rechts-schutzinteresse" (Gygi, a.a.O., S. 72). Entsprechend hält das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Artikel 48 Buchstabe a unter der Marginalie "Beschwerdelegitimation" fest, dass zur Beschwerde berechtigt sei, "wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat."

Im Rahmen der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu unterscheiden sind demnach das "Berührt-Sein" (auch "Beschwer", "gravamen" genannt) und das "Rechtsschutzinteresse". "Berührt" ist, wer ein ausreichendes Interesse am Rechtsmittel hat. Ein solches Interesse am Rechtsmittel ist bereits dann zu bejahen, wenn "die Partei im vorausgehenden Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist [...]" (Gygi, a.a.O., S. 150; Saladin, a.a.O., S. 174 ff.). Eine solche Beschwer des Beschwerdeführers ist ohne weiteres zu bejahen, hat die Vorinstanz doch sein Asylgesuch vollumfänglich abgelehnt.

Zur Beschwer hinzutreten muss nun aber ein "Rechtsschutzinteresse". Damit ist nicht gemeint, dass "der Beschwerdeführer Interessen vorbringen kann, die durch das materielle Recht geschützt sein sollen" (Gygi, a.a.O., S. 152). (...) Demgegenüber bedingt das allgemeine, vom "Rechtsmittelinteresse" zu unterscheidende "Rechtsschutzinteresse", dass für die Rechtsschutzbehörden ein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse (das heisst ein reales, nicht bloss theoretisches Interesse, vgl. Gygi a.a.O.,S. 153) am Fortgang des Verfahrens hat. Diese Frage ist nachfolgend zu untersuchen.

3. - Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 1997 unbekannten Aufenthaltes ist. Diese Feststellung wurde denn auch von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 14. März 1997 bestätigt, wobei diese zusätzlich festhielt, dass sich ihr Mandant "unseres Wissens [...] zur Zeit illegal im benachbarten Ausland" aufhalte. Sie begründete diesen Schritt ihres Mandanten damit, dass das BFF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe, die Fremdenpolizei ihn mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 explizit - und unter Androhung entsprechender Zwangsmassnahmen - aufgefordert habe, die Schweiz bis zum 15. Januar 1997 zu verlassen und aufgrund der verzögerten Einreichung der Beschwerde die