1997 / 18  - 150

previous next

Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 1997 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her (vgl. EMARK 1997 Nr. 9).

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 1997 auf Abweisung der Beschwerde. 

Am 26. Februar 1997 teilte die kantonale Fremdenpolizei der ARK mit, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung des Sozialdienstes bereits seit dem 23. Januar 1997 [somit noch vor Einreichung der Beschwerde] unbekannten Aufenthaltes sei. 

Mit Zwischenverfügung vom 4. März 1997 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, sich innert der laufenden Replikfrist zur Frage zu äussern, ob ihr Mandant überhaupt noch in der Schweiz lebe falls ja, an welcher Adresse), und an der Fortsetzung des Verfahrens interessiert sei. Dabei wies er auf Artikel 12b Absatz 4 AsylG hin. 

In ihrer Stellungnahme vom 14. März 1997 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Frage des Rechtsschutzinteresses ihres Mandanten dahingehend, dass dieser sich illegal im benachbarten Ausland aufhalte, jedoch mit der Rechtsvertreterin vereinbart habe, sich von Zeit zu Zeit telefonisch zu melden.

Die ARK stellt fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse am Verfahren mehr hat und tritt auf die Beschwerde nicht ein.


Aus den Erwägungen:

2. - Ein Urteil in der Sache kann nur dann ergehen, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen ("Prozessvoraussetzungen") erfüllt sind (s. dazu allg. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 169 ff.). Deren Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen (Gygi, a.a.O., S. 73; Saladin, a.a.O., S. 170). Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Gygi, a.a.O., S. 72; Saladin, a.a.O., S.