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Februar 1997, aus der Tatsache, dass ein Gesuchsteller einen unglaubwürdigen Fluchtweg angegeben habe, den Schluss gezogen, dass sich der Gesuchsteller zwingend länger als von ihm angegeben im Drittstaat aufgehalten hat. Es sei deshalb nicht einzusehen, warum dieser Schluss im vorliegenden Fall falsch sein soll. Diese Lesart der angesprochenen ARK-Verfügung entspringt offensichtlich einer bloss oberflächlichen Lektüre. Im erwähnten Fall (Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Anordnung des Wegweisungsvollzuges ins Drittland) hat der Gesuchsteller nicht nur realitätsfremde Angaben zum Fluchtweg, sondern - dies im Unterschied zum vorliegenden Fall - auch unsubstantiierte und teilweise zur aktuellen Situation in Afghanistan in Widerspruch stehende Angaben gemacht. Aufgrund dieses zusätzlichen Umstandes musste geschlossen werden, dass der betreffende Gesuchsteller die Ereignisse in Afghanistan während der letzten Monate nicht selbst erlebt hatte, was folgerichtig zum Schluss führte, dass er sich bereits längere Zeit ausser Landes und zwar, da ein anderer Drittstaat aufgrund seiner Angaben und der weiteren Akten nicht in Frage stand, im betreffenden Drittstaat aufgehalten haben musste. Es waren somit keineswegs die realitätsfremden Angaben zum Fluchtweg allein ausschlaggebend. Die Behauptung in der Vernehmlassung, die ARK schliesse jeweils aus falschen Angaben zum Fluchtweg "zwingend" auf einen "einige Zeit" dauernden Aufenthalt in einem Drittstaat, entbehrt somit jeglicher Grundlage. 

b) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Folgerung des BFF, wonach die realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtweg darauf schliessen liessen, dass er sich einige Zeit, nämlich zumindest länger als 20 Tage, in Pakistan aufgehalten habe, nicht überzeugt. Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die diesen Schluss zulassen würden oder aufgrund derer die vorsorgliche Wegweisung nach Pakistan dennoch als zumutbar zu erachten wäre. So ist insbesondere nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Pakistan über nahe Angehörige verfügt oder zu anderen Personen Kontakt aufnehmen könnte, zu denen er so enge Beziehungen hat, dass seine Verbindung zu Pakistan eine solche von "gewisser Qualität" (vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107) darstellt. Pakistan ist staatsvertraglich auch nicht zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche