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politischen, militärischen und verkehrstechnischen Situation auf der vom Beschwerdeführer bezeichneten Route und unter den von ihm geschilderten Ausreisemodalitäten und -umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Das BFF führt weiter aus, dass angesichts seiner diesbezüglich realitätsfremden Angaben geschlossen werden müsse, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan gewesen sein könne und fügt an, es sei im übrigen auch wenig glaubhaft, dass er innert kürzester Zeit - wie behauptet rund zehn Tage - in Pakistan unter den geltend gemachten Umständen die Weiterreise nach Europa hätte organisieren können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich einige Zeit, nämlich zumindest länger als 20 Tage, in Pakistan aufgehalten habe. 

a) Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat zwar zur Ausreise aus Afghanistan nach Pakistan Angaben gemacht, die realitätsfremd sind. Aus dem Protokoll der Flughafenpolizei geht andererseits hervor, dass er über die aktuelle Situation in Afghanistan durchaus im Bilde ist. Das BFF führt in der Vernehmlassung dazu aus, daraus könne nicht geschlossen werden, dass er sich noch vor kurzem dort aufgehalten habe, da gerade die Afghanen in Pakistan sehr gut über die Lage in ihrer Heimat informiert seien. Dies ändert jedoch nichts daran, dass unter diesen Umständen nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in jüngster Vergan-genheit tatsächlich noch in Afghanistan aufgehalten hat. Allein aus seinen realitätsfremden Angaben zum Fluchtweg lässt sich daher auch nicht ableiten, er habe sich nicht in Afghanistan, sondern bereits "einige Zeit" in Pakistan aufgehalten. Das BFF führt in der Vernehmlassung in diesem Zusammenhang zwar aus, es sei nicht einzusehen, warum eine Person, die direkt aus einem anderen Land in den Drittstaat gereist sei, falsche Angaben zu ihrer Reise machen sollte. Mit diesen falschen Angaben werde im Normalfall vielmehr eine Rückschaffung in den Drittstaat zu verhindern versucht. Es ist jedoch zweifelhaft, ob Ausländer, die am Flughafen ein Asylgesuch stellen, mit der entsprechenden Regelung im schweizerischen Asylverfahren vertraut sind und deshalb ihre Ausreiseumstände zu verschleiern versuchen. Die Annahme des BFF beruht auf blossen Mutmassungen, die auf dem Verhalten anderer basieren und negativ durch einen unechten Umkehrschluss auf einen längeren Aufenthalt in Pakistan zielen, - ohne dass sie dafür ein einziges positives Indiz enthalten - und vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Die vom BFF gewählte Formulierung "im Normalfall" zeigt im übrigen, dass auch ihm bewusst ist, dass auch andere Gründe bestehen können, weshalb ein Asylsuchender seinen Reiseweg zu verheimlichen versucht. Das BFF macht in der Vernehmlassung schliesslich geltend, die ARK habe bisher, zuletzt am 18.