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3. - Die vorsorgliche Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG kann nur angeordnet und vollzogen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat durchführbar, das heisst möglich, zulässig und zumutbar ist. Dabei ist grundsätzlich auf die in Artikel 14a Absätze 2-4 ANAG genannten Kriterien und die dazu entwickelte Praxis abzustellen. Ferner ist zu prüfen, ob der fragliche Drittstaat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist (Art. 13d Ab. 2 Bst. a AsylG). Im weiteren ist zu beachten, dass der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat auch dann als zumutbar gilt, wenn sich der Gesuchsteller vor seiner Einreise in die Schweiz einige Zeit dort aufgehalten hat oder wenn nahe Angehörige oder andere Personen dort leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat (Art. 13d Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung der Zumutbarkeit bezweckt sicherzustellen, dass ein vorsorglich Weggewiesener zum Drittstaat eine nicht nur sehr lose Verbindung aufweist, sondern eine solche von gewisser Qualität, sei es beispielsweise dadurch, dass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz zu Verwandten oder bestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund eines dortigen Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107). Dabei wird vermutet, dass eine solche engere Beziehung nach 20tägigem Aufenthalt entstanden sei. Allerdings ist die 20-Tage-Bestimmung weder absolut (vgl. Art. 2 AsylV1: "in der Regel"), noch abschliessend (vgl. Art. 13d Abs. 2 AsylG: "namentlich") zu verstehen, das heisst, die Unzumutbarkeit kann trotz längerem Aufenthalt zu bejahen sein beziehungsweise trotz kürzerem Aufenthalt kann der Wegweisungsvollzug zumutbar sein. Und auch andere als die in Artikel 13d Absatz 2 AsylG namentlich genannten Umstände können zur Annahme der Zumutbarkeit führen. 

Die Beweisführungs- und die Beweislast liegt bei den Behörden (vgl. EMARK 1995 Nr. 22). Diese haben von Amtes wegen abzuklären, ob die erwähnten Voraussetzungen des vorsorglichen Wegweisungsvollzuges in einen Drittstaat tatsächlich vorliegen. Gelingt der Nachweis nicht, kann die vorsorgliche Wegweisung in den Drittstaat nicht angeordnet werden. (...)

4. - Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung bei der Flughafenpolizei gemachten Angaben zum Reiseweg von Afghanistan nach Pakistan zum Zeitpunkt der angeblichen Flucht als realitätsfremd zu erachten sind. Eine erfolgreiche Flucht eines 25jährigen Mannes, zumal angeblich aus dem Umfeld des früheren Präsidenten Rabbani stammend, ist angesichts der