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Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFF ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Verfahren durchzuführen.